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LEHRGANGSKOSTENZUSCHÜSSE
 

Im März wurden durch den Vorstand einige Neuregelungen geschaffen, die in erster Linie dazu dienen sollen, einen Mißbrauch von geltenden Vorschriften der Kosten-, Honorar- und Entgeltordnung auszuschließen.

Bisher war es so, daß Übungsleiter für den Besuch eines jeden Lehrgangs einen Zuschuß von bis zu 50 v.H. der Lehrgangskosten zuzüglich der darauf entfallenden Fahrtkosten beantragen konnten. (Fahrtkosten mit den vollen Pauschsätzen von 0,50 DM bzw. 0,25 DM je Entfernungskilometer oder ein Drittel des Fahrpreises für öffentliche Verkehrsmittel)

Wie ihr unschwer erkennen könnt, war dies eine ganze Menge Geld, was ein Übungsleiter beantragen konnte, wobei dies nur eine Möglichkeit war, von der durch die meisten Übungsleiter nur selten in vollem Umfang Gebrauch gemacht wurde.

Vielleicht zum besseren Verständnis noch ein kurzes Wort zur Geschichte: Diese Regelungen sind zu einer Zeit entstanden, als Übungsleiter noch keinerlei Honorare für ihre Tätigkeit erhielten. Ziel dieser Regelungen war es daher, Übungsleiter finanziell zu entlasten, da man davon ausging, daß diese in der Regel einen höheren Aufwand an Lehrgangskosten haben als die übrigen Mitglieder.

Um nunmehr einen Gestaltungsmißbrauch der alten Kosten-, Honorar- und Entgeltordnung zu vermeiden, wurden Änderungen aufgenommen, die zwar den Grundsatz des finanziellen Ausgleichs nicht antasten, aber doch einige Einschränkungen enthalten, die einem Gestaltungsmißbrauch entgegenwirken.

Vorderstes Ziel war dabei, Übungsleiter gegenüber den übrigen Vereinsmitgliedern nicht ungleich besser zu stellen; dazumal diese jetzt ein (wenn auch geringes) Trainerhonorar erhalten. Nicht zuletzt dienen Lehrgänge ja auch und in erster Linie der eigenen Weiterbildung.

Doch welche Neuregelungen sind nun konkret geschaffen worden?

Zunächst zu den Fahrtkosten. Fahrtkostenzuschüsse zu Lehrgängen gibt es nach wie vor, aber diese Zuschüsse sind auf einen Höchstbetrag von 300,00 DM pro Jahr begrenzt. (Dies entspricht einer Fahrtleistung von 1200 Km mit dem PKW.) Sobald dieser Höchstbetrag überschritten wird, gibt es Fahrtkostenzuschüsse nur noch allgemeinen Regeln.

Dies bedeutet: Die Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel entfallen ganz. Fahrtkostenzuschüsse für Kfz mindern sich auf die allgemeinen Zuschüsse (Bsp.: Wenn der Übungsleiter allein zum Lehrgang fährt, beträgt der Pauschbetrag 0,20 DM je Entfernungskilometer) Die Zuschüsse für die Benutzung anderer Verkehrsmittel (Motorrad, Fahrrad usw.) bleiben unverändert.

Weiterhin gibt es nunmehr auch für die Beantragung von Lehrgangskostenzuschüssen einige Beschränkungen. Zunächst müssen die Lehrgangskosten über 50,00 DM liegen. (So wie es im übrigen auch für allgemeine Zuschüsse erforderlich ist.) Soweit die Lehrgangskosten diesen Betrag übersteigen, kann, wie schon, früher ein Lehrgangskostenzuschuß von 50 v.H. beantragt werden, allerdings gibt es auch hier einen jährlichen Höchstbetrag von 70,00 DM. Über diesen Höchstbetrag hinaus werden keine Lehrgangskostenzuschüsse durch den Verein gewährt.

Grundsätzlich sollten Lehrgangskostenzuschüsse getrennt von übrigen Erstattungsansprüchen beantragt werden.

Eine sehr wichtige Anmerkung noch zum Schluss:

Diese Änderungen sind durch den Vorstand rückwirkend per 01.01.1994 inkraft gesetzt worden!


Böser Lehrer - guter Schüler | Lehrgang in Elsterwerda