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KOHOENTO
 

Aufgrund zahlreicher Vorführungen im vergangenen Jahr haben wir im Vorstand auch eine Änderung der Kosten-, Honorar- und Entgeltordnung beschlossen, um die sich hier für den Verein ergebende zusätzliche Einnahmequelle auf eine rechtliche Grundlage zu stellen.

Grundsätzlich gilt, daß über sämtliche geplanten Demonstrationen oder Vorführungen der Vorsitzende oder dessen Vertreter (d.h. der Geschäftsführer) und der Dojoleiter informiert werden müssen. Diese Information muß rechtzeitig erfolgen, damit der Vorstand nach seinen Möglichkeiten an der Vorführung mitwirken kann.

Der Dojoleiter als Cheftrainer im Verein hat zudem bei Vorführungen die Fachaufsicht. In diesem Zusammenhang obliegt es ihm zu prüfen, ob durch die Vorführungen und Demonstrationen auch die Ziele des Vereins zum Ausdruck kommen oder ob diese sogar dazu geeignet sind, ein völlig falsches Bild vom Karate und damit von unserem Verein zu vermitteln. Derartige Gefahren sollen durch den Dojoleiter erkannt und von vornherein ausgeräumt werden.

Um auch für die zu vereinbarenden Entgelte entsprechende Richtwerte vorzugeben, hat der Vorstand einige Entgelte festgesetzt. Im Allgemeinen wird es so sein, daß der geschäftsführende Vorstand mit dem Interessenten de Verhandlungen aufnimmt und das Entgelt vereinbart.

Als Mindestentgelt sind 100,00 DM je Vorführung festgeschrieben worden. Hierdurch soll sichergestellt werden, daß zumindest die dem Verein entstehenden Kosten gedeckt werden - und hier natürlich insbesondere die Fahrtkosten, die mitunter schon einmal recht stark zu Buche schlagen können.

Verfolgt der Auftraggeber eigenwirtschaftliche Zwecke - d.h. zum Beispiel Erhöhung der Verkaufszahlen, Eigenwerbung (dies dürfte regelmäßig bei Vorführungen in Autohäusern und anderen Unternehmen der Fall sein) - so ist ein Entgelt zwischen 200,00 und 400,00 DM zu vereinbaren.

Diese hier genannten Größen können natürlich auch nach oben oder unten abweichen, da sie nur als Richtgrößen gedacht sind und keine Fix-Zahlen darstellen. Verfolgt der Verein mit einer Vorführung oder Demonstration in erster Linie eigene Zwecke, so darf diese auch unentgeltlich erfolgen.

Entsprechend der Anzeigepflicht von Vorführungen gegenüber Vorstand und Dojoleiter ist daran auch eine Genehmigungspflicht der Vorführung von diesen beiden Instanzen geknüpft.

Um das Genehmigungsverfahren nicht unnötig zu bürokratisieren, wurde festgelegt, daß eine Genehmigung so lange als erteilt gilt, wie keine schriftliche Ablehnung vorliegt. In Ausnahmefällen kann auch eine mündliche Ablehnung erfolgen, die jedoch nur wirksam ist, wenn binnen drei Tagen die schriftliche Ablehnung folgt. In besonderen Fällen kann eine schriftlich erteilte Genehmigung für eine Vorführung auch mit Auflagen verbunden sein.

Mit der Ablehnung einer Vorführung seitens des Vorstands ist regelmäßig dann zu rechnen, wenn durch die Vorführung ein falsches Bild von den Zielen und Interessen des Vereins vermittelt oder aber das Mindestentgelt nicht erreicht wird. Ferner kann der Dojoleiter im Rahmen seiner Fachaufsicht die Genehmigung verweigern oder aber eine vom Vorstand bereits erteilte Genehmigung widerrufen, wenn Karate in ein falsches Licht gerückt und damit das Bild des Vereins in der Öffentlichkeit verzerrt wird.

Gleich ob Untersagung oder Widerruf einer erteilten Genehmigung - beide müssen schriftlich erfolgen und mit Gründen versehen sein sowie natürlich auch dem Antragsteller übermittelt werden. Dieser kann sich natürlich gegen diese Maßnahme wehren, indem er nochmals seine Gründe nachweist. Soweit der Vorstand seinem erneuten Antrag nicht entspricht, ist die Revisionskommission als Schiedsgericht des Vereins berufen, die Angelegenheit zu regeln.



Ralph P. Görlach


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