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BEITRAGSORDNUNGEN
 

Auf seiner letzten Sitzung hat der Vorstand des Vereins diverse Neuregelungen in der Beitragsordnung festgelegt. Eine Vielzahl der Neuregelungen stellt lediglich eine Konkretisierung bereits bestehender Regelungen dar, die praktisch schon längst umgesetzt sind. Dennoch gibt es vier Änderungen, von denen möglicherweise viele Vereinsmitglieder betroffen sein werden:

1. Beitragserlaß bei Urlaub
2. Unkostenbeiträge bei ruhender Mitgliedschaft
3. Mahnkosten bei Rücklastschriften
4. Nachweis von Beitragszahlungen
Zunächst zum Beitragserlaß bei Urlaub. Diese Regelung ist um es kurz zu machen weggefallen. Der Vorstand hat sich dazu veranlaßt gesehen, um endlich eine Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder zu gewährleisten. Es gab Vereinsmitglieder, die diese Regelung in Anspruch genommen haben, obwohl die eigentlich sehr engen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren. Es gab daher immer wieder Ärger mit dem Vorstand und den Eltern der Mitglieder. Der Vorstand erhofft sich zudem angesichts der mehr als engen Finanzlage hierdurch ein kleines Einnahmeplus.

Da die durch die allgemeine Verwaltungsarbeit entstehenden Unkosten höher sind, als ein Monatsbeitrag, hat der Vorstand beschlossen, künftig auch die zu entrichtenden Unkostenbeiträge zu erhöhen. In der Vergangenheit gab es zudem auch hier Anlaß zum Streit. Daher wurde die Regelung nun dahingehend geändert, daß je Kalenderhalbjahr ein Unkostenbeitrag von einem Monatsbeitrag entrichtet werden muß, der am 10. des letzten Kalendermonats zu entrichten ist. Das heißt konkret: Wer im ersten Halbjahr einen Antrag auf Beitragsfreistellung stellt, muß für dieses Halbjahr und für das darauffolgende zweite Halbjahr je einen Monatsbeitrag als Unkostenbeitrag zahlen. (Bsp.: Tino stellt im Mai den Antrag auf Beitragsfreistellung ab Juni. Lsg.: Tino muß bis einschließlich Mai seine normalen Beiträge entrichten; am 01. Juni den Unkostenbeitrag für das erste Halbjahr und dann am 01. Dezember den Unkostenbeitrag für das zweite Halbjahr.)

Die letzte entscheidende Neuregelung wird mit Sicherheit all jene betreffen, die am Lastschriftverfahren teilhaben. Zu Beginn diesen Jahres kam es nämlich erstmals vor, daß dem Verein Gebühren für zwei Rücklastschriften in Rechnung gestellt wurden, weil das Konto der Mitglieder keine ausreichende Deckung auswies. Daher wurde folgende Regelung getroffen: Die dem Verein in Rechnung gestellten Gebühren werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. Zusätzlich erhebt der Verein ein Bearbeitungsgebühr von 2,50 DM. Der sich so ergebende Gesamtbetrag (rückständiger Beitrag und Gebühren) wird zusammen mit dem nächsten Quartalsbeitrag vom Konto des Mitglieds abgebucht. Zudem gilt die Rücklastschrift als erste Mahnung!

Ein heikles Thema immer wieder: Das Mahnverfahren im Verein. Zum Teil sind die Beiträge nicht ordnungsgemäß in die entsprechenden Beitragslisten übertragen worden, zum Teil sind sie aber auch tatsächlich nicht bezahlt worden. Da es in beiden Fällen immer wieder Streitereien gegeben hat, ist jetzt neu geregelt worden, daß das Mitglied im Zweifel die Zahlung des Beitrags nachweisen muß. Kann das Mitglied dies nicht, so gelten die Beträge als nicht entrichtet und müssen nachgezahlt werden.

In diesem Zusammenhang habe ich die Kassierer angewiesen, daß künftig darauf zu achten ist, daß stets Quittungen erteilt werden. Auch die Mitglieder sollten im eigenen Interesse auf die Ausstellung einer Quittung drängen, wenn dies nicht schon von selbst geschieht.


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