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01.06.: ABMAHNUNG UND GEMEINNÜTZIGKEIT
 

Da wir hin und wieder gegen Mitbewerber mit besonders hervorstechenden Verstößen gegen verbraucherrechtliche Vorschriften vorgehen, haben wir jüngst von einem aus Halle stammenden Abgemahnten als Reaktion angeboten bekommen, die Abmahnung für erledigt zu erklären. Im Gegenzug werde man von der Einleitung registerrechtlicher Schritte absehen, denn ein gemeinnütziger Verein dürfe nicht wirtschaftlich tätig werden.

Wir sind natürlich nicht auf diese Offerte eingegangen, denn dies stellt keine Lösung des Problems dar, da auch ein unbeteiligter Dritter (z.B. ein Freund des Abgemahnten) die registerrechtliche Prüfung anregen könnte.

Hintergrund ist, dass ein wirtschaftlicher Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen werden darf. Die Prüfung wird nach Ansicht der Gegenseite dazu führen, dass unserem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden muss.

Wir haben uns natürlich im Vorstand als auch gemeinsam mit dem Anwalt belesen und beraten. Auch im Internet ist nachzulesen, dass wenn das Nebenzweckprivileg tatsächlich eng ausgelegt werden würde, kein Bundesliga-Verein in Anbetracht der Höhe der Werbeeinnahmen und der kommerziellen Vermarktung des Sports ein rechtsfähig eingetragener Verein sein dürfte. Auch unser Online-Versand ist nur ein Hilfsgeschäft und ausschließlich zur Erwirtschaftung der für den ideellen Bereich erforderlichen Mittel bestimmt. Daher dürfte es nach Ansicht des Anwalts keine Probleme geben. Ohnehin müsse erst einmal die Reaktion des Gerichts abgewartet werden. Bei einer entsprechenden Entscheidungsrichtung, könnte man als letzte Lösung immer noch die Ausgründung des wirtschaftlichen Vereinsbereichs vorsehen. Aber dies bleibt abzuwarten. Auf keinen Fall wollen wir hier vorschnell reagieren.


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