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WAHLEN, SATZUNGSVORSCHRIFTEN
 

Hallo,
in unserer Satzung steht: Der Wahlausschuss wird aus der Mitgliederversammlung durch zuruf gewählt.
1.
Kann der 1.Vorsitzende dies umgehen und der Mitgliederversammlung eine Liste vorlegen auf der bereits Personen genannt sind, die die Vorstandschaft vorgeschlagen hat und die Mitglieder um Zustimmung bitten.

2.
In der Satzung steht.: Den Wahlmodus für die Neuwahl der Vorstandschaft bestimmt die Mitgliederversammlung.
Kann die derzeitige Vorstandschaft nun eine Liste vorlegen auf der die Wahlvorschläge sind, die ausschlißlich sie aufgestellt haben, und die Mitglieder um Zustimmung bitten. Die Mitgliederversammlung stimmte Mehrheitlich zu. Aber was ist mit meinem Recht jemanden vorzuschlagen. In der Satzung steht nichts dergleichen.
3.
Für jedes der 8 Ausschßmitglieder wird ein Ersatzmann bestellt. Im laufe der Legeslaturperiode ausscheidende Ausschußmitglieder sind durch die nachfolgenden Ersatzleute zu ergänzen. (Satzungstext)
Wie ist das zu Handhaben. Bisher wurden 16 Leute aufgestellt und die ersten 8 mit den meisten Stimmen waren im Ausschuß, die anderen nach Stimmanzahl die Nachrücker. Ist dies richtig.?
Bei der letzen Wahl wurden nur 3 Ersatzleute zur Wahl gestellt, ist die Wahl ungültig.?

4.Laut Satzung müssen 2 Kassenrevisoren und ein Ersatzmann gewählt werden. Bei der letzten Wahl wurde kein Ersatzmann gewählt. Wie ist zu dies zu regeln.?

5.
Wenn durch zuruf Aufgestellt wird, muß dann die Reihenfolge beachtet werden oder kann die Liste neu geschrieben werden und einer der als 2. aufgerufen wird auf den letzten Platz gesetzt werden.(damit er weniger Stimmen bekommt, da die meisten nur die Liste abschreiben.)

Reicht ein anonymes Schreiben ans Vereinsregister aus um die Misstände abzuschaffen.?

Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.



 

zu 1.
Was ist ein Vorschlag durch den Vorstand anderes als ein Zuruf aus der Mitgliederversammlung? - Wenn die Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmt, ist dagegen doch nichts einzuwenden.

zu 2.
Siehe Punkt 1. Natürlich hat jeder auch das Recht, weitere Vorschläge einzureichen - nur muss man von diesem Recht auch Gebrauch machen. Wer keine Vorschläge einreicht - kann sich hinterher auch nicht beschweren, dass seine Stimme nicht gehört worden sei.

zu 3.
Ich meine, dass Ihre Ansicht in Bezug auf die Nachrücker so richtig ist. Wenn nicht genug Leute aufgestellt wurden oder sich zur Wahl gestellt haben (was wohl eher der Fall ist), so dürfte dies wohl kaum Einfluss auf die Wirksamkeit der Wahl haben. Wichtig ist, dass der außenvertretungsberechtigte Vorstand ordnungsgemäß gewählt wurde. Der erweiterte Vorstand interessiert das Amtsgericht recht wenig. Problematisch könnte sich dies nur dann erweisen, wenn aus dem derzeitigen Vorstand zu viele Personen ausscheiden und nicht genug Nachrücker vorhanden sind, da hier vorzeitig eine Neuwahl erforderlich sein kann.

zu 4.
Siehe Punkt 3

zu 5.
Den Wahlmodus bestimmt die Mitgliederversammlung. Wenn die Vorschlagsliste als Stimmzettel Verwendung findet, so ist dies Sache der Mitgliederversammlung. Am sinnvollsten ist aus meiner Sicht aber immer eine offene Abstimmung per Handzeichen oder eine geheime Abstimmung per Stimmzettel - wobei jedes Amt in einem gesonderten Wahlgang oder auf einem umfangreichen Stimmzettel abgestimmt wird. Gewählt ist grundsätzlich, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

M.E. gibt es hier möglicherweise einige Dinge, die man anders machen könnte, aber keine eklatanten Verstöße gegen Gesetz oder Satzung, so dass das Registergericht hier sicherlich keinen Handlungsbedarf sehen wird. Wenn Sie anderer Meinung sind, können Sie gleichwohl gern ein entsprechendes Schreiben an das Amtsgericht richten. Es sollte allerdings darauf hingewiesen werden, dass Behörden für gewöhnlich auf anonyme Schreiben nur dann reagieren, wenn es sich um grobe Gesetzes- / Regelverstöße handelt. Ich empfehle daher - wenn überhaupt - nicht anonym zu schreiben.


Verjährungsfrist, Ehrengericht