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HAFTUNG GEGENÜBER DRITTEN
 

Hallo....

An dieser Stelle möchte ich eine positive Kritik äußern bzw. die Aufmachung Ihrer Webside und deren Inhalte erscheinen mir recht informativ. Ich bin mir aber nicht ganz sicher, ob diese Mail an den richtigen Adressaten gelangt.

Nun gut....

Wobei ich an dieser Stelle eine Frage habe. Vielleicht könnten Sie mir eine kompetente Antwort darauf geben. Bezug nehmen möcht ich auf den § 42 des BGB ( Folgen eines Konkurses ) "......wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner."

Doch wie verhält sich das in der Praxis? "Wird die Stellung des Antrags verzögert..." Ist ein Konkurs eines gemeinnützigen Vereins (Sportverein) abzusehen, wird der Vorstand ja erstmal versuchen, eine weitere Liquidität des Vereins zu sichern. Dies bedarf eines gewissen Zeitraums, denke ich mal.

Welche Zeitspanne steht dem Vorstand zur Verfügung, den Konkurs abzuwenden und die Gläubiger von der Zahlungsunfähikeit in Kenntnis zu setzen. Ab wann trifft dem Vorstand ein Verschulden?

Nun, vielleicht könnten Sie mir eine Antwort darauf geben bzw. gibt es Fallbeispiele aus der Praxis? Ist es vielleicht gleichzusetzen mit einem Konkurs einer Personen- bzw. Kapitalgesellschaft?

Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Grüsse, A. V.



 

Mein Fachgebiet ist eigentlich eher das Steuerrecht. Auch dort ist eine Haftungsinanspruchnahme (ein Verschulden vorausgesetzt) möglich.

Ein Verschulden tritt immer ein, wenn etwas nicht so gelaufen ist, wie man es gehofft hat. Konkret handelt der Vorstand bereits fahrlässig, wenn er sich um eine weitere Liquiditätsbereitstellung für den Verein bemüht, wenngleich die Chancen nicht gut stehen. Das Dumme an der Sache ist nur, dass die Chancen stets im Nachhinein bewertet und ggf. von den Gerichten eingeschätzt werden. Es gibt nicht umsonst das Sprichwort "Hinterher ist man immer schlauer." So auch hier.

Wenn die Bemühungen des Vorstands scheitern, dann war (so mehrheitlich die Rechtsprechung, die derlei Fälle immer im Nachhinein betrachtet) eigentlich auch im Vorfeld absehbar, dass dem Verein das Aus drohte. Die Banken werden bei einer gesicherten Grundlage und sicheren Zukunftsprognosen keine Kredite zurückhalten. Banken prüfen in der Regel sehr genau und darauf stützen sich die Gerichte - wie gesagt hinterher, wenn alles ohnehin zu spät ist.

Es ist zu beachten, dass die Haftung des Vorstands auf den den Gläubigern entstandenen Schaden beschränkt ist. D.h. konkret: wo kein Schaden - da keine Haftung. Es ist daher dringend anzuraten, bei sich abzeichnender Zahlungsunfähigkeit alle Gläubiger zu gleichen Teilen Zug um Zug auszuzahlen. Wenn Sie Gläubiger A 100% seiner Forderung zahlen und Gläubiger B leer ausgeht, dann hat Gläubiger B in Höhe des Schadens einen Regressanspruch gegen den Vorstand.

Der Bundesfinanzhof (das oberste Finanzgericht) hat ein Berechnungsbeispiel für den Schaden entwickelt. In groben Zügen sieht dies wie folgt aus:

Höhe der Verbindlichkeiten (bei allen Gläubigern)
Höhe der getilgten Verbindlichkeiten (bei allen Gläubigern)
= X Prozent
Anteil der Verbindlichkeiten von Gläubiger A an den Gesamtverbindlichkeiten
Anteil der getilgten Verbindlichkeiten bei Gläubiger A von den Tilgungen
= Y Prozent

Das zur Verfügung stehende Geld hätte auf alle Gläubiger entsprechend aufgeteilt werden müssen, wobei jeder eben beispielsweise nur 12% seiner Forderung erhalten hätte.

Ich hoffe, Ihnen hiermit ein wenig weitergeholfen zu haben.


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