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HAFTUNG, STEUERLICHE ~ FÜR VERSCHULDEN ANDERER
 

Hallo,

ich bin Mitglied in einem größeren Fussballverein (ca. 750 Mitglieder). Unser Schatzmeister hat seinen Rücktritt erklärt und führt die Geschäfte kommisarisch. Auf der nächsten HV am 16.3. soll ich auf Vorschlag des Vorstandes als neuer Schatzmeister kandidieren und gewählt werden.

Für die Jahre 1999 und 2000 nicht noch keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben wurden. Das FA für Körperschaften hat dem Verein den Besuch eines Außendienstmitarbeiters angekündigt. Wir haben eine erste Männermannschaft in der Vertragsamateure spielen und in den vergangenen Jaheren soll da einiges nicht so gelaufen sein, wie es sich wohl gehört.

Meine Frage nun:
Muß ich nach erfolgter Wahl für Versäumnisse bzw. Fehler der vergangenen Jahre haften? Wäre es besser bis zur Zustellung der Steuerbescheide 1999 und 2000 das Amt ebenfalls kommisarisch zu führen, also ohne Eintrag beim Amtsgericht?

Vielen Dank!

Alexander Remde



 

Eine Haftung nach den Steuergesetzen setzt immer ein vorsätzliches oder zumindest grob fahrlässiges pflichtwidriges Handeln voraus.

Sie als Schatzmeister des Vereins können nur dann für Steuerschulden des Vereins in Haftung genommen werden, soweit ein Steuerausfall in Ihrer Amtspreiode eingetreten ist, den Sie darüber hinaus auch zu verantworten haben.

Eine potentielle Haftung für rückständige Steuern der Jahre 1999 und 2000 käme nur dann in Frage, wenn die Steuern von Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Schatzmeister nach Festsetzung (d.h. nach Erlass der entsprechenden Steuerbescheide) nicht entrichtet werden und Sie dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Soweit dem Verein keine Mittel zur Begleichung fälliger Steuerverbindlichkeiten zur Verfügung stehen, können Sie mangels Finanzmittel auch die Steuern nicht entrichten. Eine Haftung scheidet in diesem Falle aus. Sollte der Verein aber über Finanzmittel verfügen und dennoch die Steuern nicht begleichen, kommt eine Haftung sehr wohl in Betracht. Wenn die Finanzmittel des Vereins nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen, so ist in Bezug auf die Veranlagungssteuern (z.B. Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer) der Grundsatz der anteiligen Tilgung zu beachten, welcher besagt, dass Sie in diesem Falle alle Gläubiger gleichmäßig befriedigen müssen (quotale Bedienung der Gläubiger). Wenn dies nicht beachtet wird, haften die Verantwortlichen insoweit, als andere Gläubiger betragsmäßig bei Anwendung der Quote gegenüber dem Finanzamt bevorzugt befriedigt worden sind.

In Hinblick auf den Haftungszeitraum kann das Finanzamt von verschiedenen Zeitpunkten ausgehen. Einerseits vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (z.B. Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums bzw. des Kalenderjahres) oder aber auch auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Steuerschuld. Regelmäßig wird vom Finanzamt mit Sicherheit die für den Fiskus günstigere Variante gewählt werden, wobei in Ihrem Fall zu beachten ist, dass eine Haftungsinanspruchnahme immer erst für Versäumnisse ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Amtsgeschäfte in Frage kommt.

Hinsichtlich der Lohnsteuer gilt dies nicht. Hier wird verlangt, dass sich die Vereinsvorstände über ihre Pflichten als Arbeitgeber ausreichend informieren und die Löhne vorschriftsmäßig um die Lohnsteuer kürzen und diese auch an das Finanzamt abführen. Sie haften hier nur ab Übernahme der Amtsgeschäfte. Alles, was vor Ihrer Zeit passiert ist, geht Sie hier nichts weiter an, da hier die Abführungsverpflichtung die Vorgänger traf. Ab Übernahme der Amtsgeschäfte gilt für vor Ihrer Zeit entstandene, jedoch erst später festgesetzte Lohnsteuern das vorstehend Ausgeführte.

Hinsichtlich der Frage, ob Sie sich im Vereinsregister eintragen lassen oder nicht, kann ich Ihnen sagen, dass eingetragene Vorstandsmitglieder nach den §§ 34, 69, 191 Abgabenordnung (AO) in Haftung genommen werden können; nicht eingetragene haften gleichermaßen, allerdings nach den §§ 34, 69, 191 (AO). Dieser Punkt ist aus haftungsrechtlicher Sicht von völlig untergeordneter Bedeutung.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen ein wenig geholfen zu haben.


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