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GASTWIRTSCHAFT
 

Wir sind dabei einen Verein zu gründen der die Förderung eines gemeinnützigen Vereines vorsieht. Diese Förderung soll über eine Gastwirtschaft zustande kommen. Wenn wir als Verein nun eine Gaststättenkonzession beantragen muß dies ein Mitglied beantragen. Das Mitglied das sich zur Verfügung stellt bekommt seit kurzem ALG II. Kann die Konzession ein Gefahr für die Untestützung durch ALG II für unser Mitglied werden? In der Satzung wird besonders hervorgehoben dass der Erlös den wir durch unsere ehrenamtliche Tätigkeit erwirtschaften dem sozialen Zweck des zu fördernden Vereins zu Gute kommt.


 

Ihre Fragen sind sehr sepziell und können von mir nur bedingt beantwortet werden. Sinnvoll wäre es m.E. sich mit dieser Fragestellung direkt an die BfA zu wenden, die Ihnen diese Frage auch kompetent beantworten kann.

Grundsätzlich ist es unbeachtlich, wem das Geld zugute kommt. Aus reiner Nächstenliebe und gänzlich ohne Gegenleistung wird wohl niemand seinen Namen zur Verfügung stellen, da er ja im Zweifel auch für Gesetzesverstöße persönlich zur Verantwortung gezogen wird. Solange keine Einnahmen fließen dürfte dies m.E. auch keinen Einfluss auf ALG II haben, ansonsten gelten die allgemeinen Bestimmungen.

Außerdem ist zu berücksichtigen: Wenn Sie das Betreiben einer Gastwirtschaft zum Satzungszweck erheben wird Ihr Verein wohl kaum den Status der Gemeinnützigkeit erhalten, da nur die unmittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke förderungswürdig und damit gemeinnützig ist. Die mittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke über eine Gastwirtschaft deren Erlöse einem gemeinnützigen Verein zugeführt werden ist nicht gemeinnützig. Es mag einige sehr enge Ausnahmen geben, aber auf diese soll hier nicht näher eingegangen werden.


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