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SPENDENRECHT
 

Das neue Spendenrecht - Neuordnung des Spendenrechts

Das Spendenrecht ist durch Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung neu geregelt worden. Dabei ist das Spendenrecht grundlegend überarbeitet und vereinfacht worden. Insbesondere ist auf das zeit- und verwaltungsaufwendige Durchlaufspendenverfahren verzichtet worden, nach dem bisher in bestimmten Fällen Spenden über eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle geleistet werden mussten. Künftig sind alle Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b EStG fördern, zum unmittelbaren Empfang abziehbarer Spenden - Zuwendungen - berechtigt. Für Mitgliedsbeiträge sind Sonderregelungen zu beachten. Die Zuwendungsbestätigung hat nach der Neuregelung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen.

Die neuen Regelungen sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden.

Nachfolgend finden Sie Hinweise zu:

Zuwendungen für mildtätige, wissenschaftliche, kirchliche und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke

Wann wird eine Spende vom Finanzamt als steuerlich abzugsfähig anerkannt?

Sind Mitgliedsbeiträge als Spende steuerlich abzugsfähig?

Wer stellt die Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) aus?

Wann darf die Körperschaft eine Spendenbescheinigung ausstellen

Welche Form hat die Spendenbescheinigung?

Was haben die Körperschaften als Spendenempfänger zu beachten?

Was ist bei der Einkommensteuererklärung des Spenders zu beachten?


Zuwendungen für mildtätige, wissenschaftliche, kir

Zuwendungen für mildtätige, wissenschaftliche, kirchliche und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke

Zuwendungen & Spenden und teilweise Mitgliedsbeiträge - für mildtätige, wissenschaftliche, kirchliche, religiöse und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke können im Rahmen der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden.
Im Rahmen der Neuordnung des Spendenrechts sind die bekannten als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (vgl. Verzeichnis) sprachlich überarbeitet oder konkretisiert (z. B. Völkerverständigung), aber inhaltlich nicht wesentlich verändert worden. Neu als gemeinnützig anerkannter Zweck ist die Förderung des Hochwasserschutzes, des Verbraucherschutzes, des Schutzes von Ehe und Familie sowie die Förderung der Kriminalprävention.

Wann wird eine Spende vom Finanzamt als steuerlich abzugsfähig anerkannt?

Eine Spende kann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie
• in Form von Geld oder Sachgütern,

• Dabei ist bei Übergabe von Sachgütern eine objektive Wertangabe erforderlich. Nicht als Spende gelten z.B.: Arbeitsleistung, Nutzungsüberlassung, auch nicht der nachgelassene Betrag bei verbilligter Arbeits- und Sachleistung oder Nutzungsüberlassung

• freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung, ohne Anspruch auf Gegenleistung

• Nicht als Spende gelten z.B.: Aufnahmegebühren, Umlagen, Mitgliedsbeiträge nur eingeschränkt (deren Behandlung siehe unter Mitgliedsbeiträge), Zahlungen aufgrund einer Bewährungsauflage, bei Einstellung eines Strafverfahrens, Bußgelder, Erfüllung eines Vermächtnisses durch den Erben

• für einen begünstigten Zweck

• Dazu gehören die in dem anliegenden Verzeichnis genannten als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke sowie die Förderung der Wissenschaft, der Mildtätigkeit, von kirchlichen und religiösen Zwecken geleistet wird
und die Spende
kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers darstellt und auch nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Leistung steht,
Nicht als Spende gelten z.B.: Kursgebühren für Sport, Musik, Bildungsveranstaltungen, Eintrittsgelder für Wohltätigkeitsfeste etc.; selbst dann nicht, wenn ein bewusst hoher Preis bezahlt oder ein sog. Spendenanteil offen ausgewiesen wird.

• und der Empfänger eine vom Finanzamt anerkannte gemeinnützige Körperschaft ist,

• vgl. Formulierung im Muster der Zuwendungsbestätigung

• und dem Finanzamt eine dem Muster am Ende dieses Textes entsprechende Zuwendungsbestätigung vorgelegt wird.

Der Zuwendungsbestätigung ist der Steuererklärung im Original beizufügen.


Sind Mitgliedsbeiträge als Spende steuerlich abzugsfähig?

Mitgliedsbeiträge sind Beiträge an den Verein oder eine andere gemeinnützige Organisation, die aufgrund der Satzung oder eines anderen Beschlusses der Körperschaft an diese regelmäßig gezahlt werden. Mitgliedsbeiträge dürfen (wie bisher) nur dann im Rahmen des Spendenhöchstbetrags berücksichtigt werden, wenn sie an Organisationen (Körperschaften) gezahlt werden, die wissenschaftliche, kirchliche, mildt?tige oder religiöse Zwecke oder die besonders förderungswürdige gemeinnützige Zwecke verfolgen, die im Abschnitt A des Verzeichnisses genannt sind.

Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Sport, Heimatpflege und Heimatkunde, Pflanzenkunde, traditionelles Brauchtum etc. fördern (Abschnitt B des Verzeichnisses), können wie bisher steuerlich nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen mit kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z. B. Tanz, Musik- oder Theatervereine). Das Abzugsverbot für diese Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus der typisierenden Betrachtung des Gesetzgebers, dass in diesen Fällen Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbracht werden oder das Mitglied zumindest die Chance hat, Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Mitgliedsbeiträge an Vereine, die neben anderen begünstigten Zwecken (Abschnitt A) auch die in Abschnitt B des Verzeichnisses gemeinnützigen Zwecke verfolgen, können ebenfalls nicht steuerlich berücksichtigt werden.

Wer stellt die Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) aus?

Die Spendenbescheinigung wird von der Körperschaft als Empfänger der Spende ausgestellt. Berechtigt zur Ausstellung sind:

• Städte und Gemeinden oder andere inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle.

• Diese stellt Bescheinigungen für die Spenden aus, die von ihr für den bescheinigten begünstigten Zweck selbst verwandt werden. Die Körperschaft stellt auch Spendenbescheinigungen für Spenden aus, die sie vereinnahmt hat mit der Auflage, sie an eine anerkannte gemeinnützige Organisation weiterzuleiten, d. h. eine Weiterleitung der Spenden an gemeinnützige Organisationen ist zulässig, wenn diese die Spende auch tatsächlich für den bescheinigten Zweck verwenden.

• die vom Finanzamt als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannten Körperschaften.

Neue Rechtslage!

Anders als bisher können nunmehr alle Spenden für gemeinnützige (auch für kulturelle und sportliche) Zwecke von der Körperschaft selbst empfangen und bescheinigt werden (Abschaffung des sogenannten Durchlaufspendenverfahrens).

Wann darf die Körperschaft eine Spendenbescheinigung ausstellen?

Bescheinigungen für empfangene Spenden dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine sog. vorläufige Bescheinigung oder ein Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid vom Finanzamt vorliegt. Vorläufige Bescheinigungen oder Körperschaftsteuerfreistellungbescheide, die ausgehend von der alten Rechtslage die Körperschaft auf das Durchlaufspendenverfahren verweisen, behalten ihre Wirksamkeit, soweit der gemeinnützige Zweck dadurch festgelegt wird. Für Zuwendungen, die nach dem 31.12.1999 vom Spender geleistet werden, ist das Durchlaufspendenverfahren gegenstandslos. Die Körperschaft kann die Bescheinigung selbst ausstellen.

Welche Form hat die Spendenbescheinigung?


Grundsatz

Die Spendenbescheinigung muss schriftlich, nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom Empfänger der Zuwendung ausgestellt werden. Der Zuwendungsempfänger muss in seiner Zuwendungsbestätigung nur die Angaben aus dem Muster übernehmen, die ihn betreffen. Bei Spendenbescheinigungen ab dem Jahre 2000 sind die neuen Nummern gem. dem Verzeichnis der besonders förderungswürdigen Zwecke zu beachten. Der Empfänger ist auch für die zweckgebundene Verwendung der Spende verantwortlich und muss dies dem Finanzamt nachweisen können.

Ausnahmen

Es genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn:
a) die Zuwendung 100 DM nicht übersteigt und
der Empfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft ist und auf dem Einzahlungsbeleg die Angaben entsprechend der Spendenbescheinigung aufgedruckt wurden.

a) in Katastrophenfällen
die Spende auf ein Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist.

Was haben die Körperschaften als Spendenempfänger zu beachten?

Die Körperschaften haben

• den Empfang/die Vereinnahmung der Zuwendung und

• ihre zweckentsprechende Verwendung aufzuzeichnen und

• ein Doppel der Spendenbescheinigung aufzubewahren.

Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von entstandenem Aufwand müssen sich auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Spende aus den Aufzeichnungen ergeben.

Die Aufzeichnungen sind auch für den Spendenempfänger wichtig, weil er nur so gegenüber seinen Mitgliedern die Tätigkeit darstellen kann. Zugleich werden diese Aufzeichnungen für die Überprüfung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt benötigt. Das Finanzamt ist berechtigt, diese Unterlagen einzusehen.

Mit der Berechtigung der Körperschaft, Spendenbescheinigungen mit steuerlicher Wirkung selbst auszustellen, gibt der Gesetzgeber einen großen Vertrauensvorschuss. Bei falscher Bescheinigung ist allerdings vorgesehen, dass die Körperschaft in Höhe von 40 v.H. des bescheinigten Spendenbetrags mit eigenem Vermögen haften muss. Die Haftung greift, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
• die Bescheinigung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig ausgestellt
(z. B. es lag überhaupt keine Spende oder zumindest nicht in dieser Höhe vor)

oder

• die Zuwendung wurde nicht für den bescheinigten Zweck verwandt.

Bei Zuwendungen für allgemein als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke im Sinne des § 10 b Einkommensteuergesetz (EStG) ist im Muster am Ende des Textes bereits auf die ab dem 1. Januar 2000 geltende Regelung verwiesen (Anlage1 zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung - Abschnitt A/B Nr. ...) Es bestehen aber keine Bedenken, wenn bis zum Ergehen eines neuen Freistellungsbescheides an diese Stelle die Angaben aus dem letzten Freistellungsbescheid des Finanzamts (Nr. ... Anlage 7 EstR) übernommen werden.

Was ist bei der Einkommensteuererklärung des Spenders zu beachten?

Für den Sonderausgabenabzug im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung (bzw. für die Ermäßigung des zu versteuernden Einkommens im Rahmen einer Körperschaftsteuerveranlagung) muss der Spender die entsprechenden Spendenbescheinigungen im Original vorlegen. Spenden können von natürlichen Personen nur bis zur Höhe von 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 v. T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abgezogen werden. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz um weitere 5 v. H., d. h. auf insgesamt 10 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Bei Kapitalgesellschaften und anderen juristischen Personen gilt diese Spendenhöchstgrenze in gleicher Weise bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens.


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