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SPENDENRECHT, NEUORDNUNG
 

Neuordnung des Spendenrecht ab 01.01.2000 - Überarbeitung der untergesetzlichen Regelungen

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 01.12.1999 - S 2223 - 191 - St 133

Durch die ab 1.1.2000 in Kraft getretene Änderung der §§ 48 bis 50 EStDV wird den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen wesentliche Teile des geltenden Spendenrechts Rechnung getragen. Dadurch werden die bisher in den EStR enthaltenen Regelungen (R 11 EStR 1998, Anlage 7 zu den EStR etc.) auf die untergesetzliche Regelung verlagert und so das formelle Spendenrecht neu geregelt.

Wegfall des Durchlaufspendenverfahrens

Zentrale Neuerung ist dabei der Wegfall des sog. Durchlaufspendenverfahrens ab Veranlagungszeitraum 2000.


 

Bis zum 31.12.1999 geleistete Spenden an Körperschaften, die bestimmte gemeinnützige Zwecke (wie z.B. den Sport oder die Kultur) fördern, sind steuerlich nur absetzbar, wenn sie der Körperschaft über eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische Dienststelle gezahlt werden. In diesen Spenden dürfen keine Mitgliedsbeiträge enthalten sein.

Ab Veranlagungszeitraum 2000 können grundsätzlich alle nach § 10 b EStG begünstigten Körperschaften, die die in der neu geschaffenen Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV genannten besonders förderungswürdigen Zwecke fördern, selbst sog. Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Die Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV entspricht inhaltlich weitgehend der bisherigen Anlage 7 der EStR. Nicht nach § 10 b EStG abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die die in Abschn. B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV (siehe Anlage) genannten Zwecke fördern. Diese Zwecke sind:
- Förderung des Sports
- Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
- Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützigen Zwecke = Freizeitzwecke.

Fördert eine Körperschaft sowohl Zwecke lt. Abschn. A als auch lt. Abschn. B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV, so dürfen Mitgliedsbeiträge nicht nach § 10 b EStG abgezogen werden.

Form der Spendenbestätigungen

Spendenbestätigungen für die ab dem 1.1.2000 geleisteten Zuwendungen sind von den steuerbegünstigten Körperschaften zwingend nach amtlich vorgeschriebenen Muster zu erstellen. Die Vordrucke werden gesondert im BStBl. bekannt gegeben.

Vereinfachungsregelungen zum Spendennachweis

Vorgesehen ist wie bisher die Möglichkeit, Zuwendungen zur Linderung in Katastrophenfällen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege nur durch Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts mit der Folge des steuerlichen Spendenabzugs in unbegrenzter Höhe geltend zu machen.

Darüber hinaus werden die bisher in den EStR enthaltenen Vereinfachungsregelungen bis zu 100 DM der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts ausreicht, auf Zuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und inländische öffentliche Dienststellen beschränkt.

Bei Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften müssen auch in diesen Kleinbetragsfällen der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf den von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sein. Zusätzlich muss angegeben werden, ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Ist der Empfänger der Spende eine politische Partei i.S. des § 2 des Parteiengesetzes, so muss der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt sein. Für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügt die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen.

Besondere Aufzeichnungspflichten

Zuletzt wurden Bestimmungen über die Verwaltung der Zuwendungsbestätigungen in § 50 EStDV aufgenommen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG genannten begünstigten Empfänger sollen demnach Einnahme und Verwendung der Zuwendungen ordnungsgemäß aufzeichnen und ein Doppel der Spendenbestätigung aufbewahren. Bei Sachzuwendungen und dem Verzicht auf Aufwendungserstattung muss sich aus den Aufzeichnungen des Zuwendungsempfängers auch die Wertermittlung für die Bestimmung der Höher der Zuwendung ergeben.

Soweit keine Spendenbestätigung ausgestellt wird, sind Name und Anschrift des Spenders, der gespendete Betrag, das Datum der Zahlung und die Kennzeichnung als Spende festzuhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auch auf das im Rahmen der Arbeitsbesprechung KSt. 1999 verteilte Informationsblatt hingewiesen. Das Informationsblatt wird in Kürze auch im Internet veröffentlicht.


Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig i.S. des § 10 b Abs. 1 EStG anerkannt sind


Abschnitt A

1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser i.S. des § 67 AO, und von Tierseuchen;

2. Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege;

a) die Förderung der Kunst umfasst die Bereich der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;

b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;

c) die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen;

4. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;

6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz e.V., Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., Deutscher Blindenverband e.V., Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V., Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V., Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrenter e.V.), ihre Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;

7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Einrichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdiensts für Vermisste;

8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

9. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;

10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, Förderung des Austauschs von Informationen über Deutschland und das Ausland sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen;

11. Förderung des Tierschutzes;

12. Förderung der Entwicklungshilfe;

13. Förderung der Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;

14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;

15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen;

16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;

17. Förderung der Kriminalitätsprävention.

Abschnitt B

1. Förderung des Sports;

2. Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen;

3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

4. Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützigen Zwecke.


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