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VERBAND, AUFNAHMEVERPFLICHTUNG
 

Verband muss Sportverein aufnehmen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. 11.1998 - II ZR 54/98

Verbände mit überragender Machtstellung im sozialen (oder wirtschaftlichen) Bereich unterliegen nach der Rechtsprechung in bestimmtem Umfang einem Aufnahmezwang. Hierunter können auch Verbände auf örtlicher Ebene fallen. Das gilt zumindest dann, wenn der Verband als einflussreicher und einziger Vertreter der Interessen seiner Mitglieder im Bereich des Sports gegenüber den zuständigen Behörden auftritt und von diesen als solcher auch akzeptiert wird.


 

Pressemitteilung des BGH

Der Kläger, ein Sportverein mit dem Schwerpunkt Fußball, begehrt die Aufnahme als Mitglied des beklagten Verbandes, der ein Zusammenschluss von Sportvereinen auf der Ebene einer Kommune ist und dessen Zweck in der Pflege und Förderung des Sports, insbesondere der Jugendarbeit, im Bereich der Kommune besteht. Der Beklagte hat die Aufnahme des Klägers bisher abgelehnt. Verbände mit überragender Machtstellung im sozialen (oder wirtschaftlichen) Bereich unterliegen nach der Rechtsprechung in bestimmten Umfang einem Aufnahmezwang. Mit Urteil vom 23.11. 1998 (II ZR 54/98) hat der II. Zivilsenat des BGH entschieden, dass hierunter auch Verbände auf örtlicher Ebene fallen können. Der Beklagte sei ein solcher Verband. Ihm komme im kommunalen Bereich eine überragende Bedeutung zu. Nach seiner Satzung widme er sich der Pflege und Förderung des Sports, unter anderem durch die Unterstützung. der Mitglieder bei Gesuchen grundsätzlicher Art gegenüber Behörden und Verbänden, durch Unterstützung der Beschaffung von Turn- und Sportplätzen sowie Turn- und Sporthallen und durch die Beschäftigung von vereinsübergreifend tätigen Jugendtrainern. Der Beklagte trete dementsprechend als einflussreicher und einziger Vertreter der Interessen seiner Mitglieder im Bereich des Sports gegenüber den zuständigen Behörden auf und werde von diesen als solcher auch akzeptiert. Der Kläger sei deshalb auf die Mitgliedschaft bei dem Beklagten angewiesen. Gewichtige gegenläufige Interessen des Beklagten seien nicht ersichtlich. Die Zurückweisung des Aufnahmeantrags des Klägers, der die satzungsmäßigen Voraussetzungen für seine Aufnahme erfülle, sei unbillig.


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