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PARTEIFÄHIGKEIT NICHT RECHTSFÄHIGER VEREINE
 

Keine Parteifähigkeit nicht rechtsfähiger Vereine

LG Marburg, Urt. v. 10.2.1999,2 O 371/98

1. Eine Ausweitung der Parteifähigkeit auf nicht rechtssfähige Vereine kann nur durch Gesetzesänderung, nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung erfolgen.

2. Der Namensbestandteil "Hochschulverband" eines nicht rechtsfähigen Vereins stellt ohne weitere Zusätze nur eine Gattungsbezeichnung dar, die mangels Unterscheidungskraft keinen Namensschutz zu begründen vermag.
ZPO § 50



Anmerkung:

Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen zwei Fragen, zum einen die aktive Parteifähigkeit nicht rechtsfähiger Vereine und zum andcren der Urufang des Namensschutzes nach § 12 BGB.


 

Nicht rechtsfähige Vereine sind nach § 50 Abs. 2 ZPO lediglich passiv, nicht aber aktiv parteifähig. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkennt die aktive Parteifähigkeit den Gewerkschaften und politischen Parteien, wenn diese in der Form nichtrechtsfälaiger Vereine organisiert sind. Für die Gewerkschaften (einschließlich ihrer körperschaftlich organisierten Untergliederungen) folgt dies aus der verfassungsrechtlich geschützten gesellschaftspolitischen Stellung derselben (BGH, NJW 1965, 29, 32 ff.).

Für politische Parteien (einschließlich ihrer Gebietsverbände der höchsten Stufe) ergibt sich dies ausdrücklich aus dem Gesetz (§ 3 PartG). Nach Ansicht des LG Marburg handelt es sich bei den beiden Fallgestaltungen um nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmen, die den Grundsatz in § 50 Abs. 2 ZPO nicht in Frage stellen (vgl. ebenfalls BGH, NJW 1990, 186 f.; K. Schmidt, NJW 1984,2249,2251). Auch Praktikabilitätserwägungen vermögen nach Ansicht des Gerichts eine ausdehnende Analogie für Massenorganisationen nicht zu rechtfertigen (a. A. zum Teil Stein/ Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 50 Rn. 29), da die jeweilige Mitgliederzahl eines nicht rechtsfähigen Vereins ein willkürliches Kriterium sei, um die Grenze zwischen parteifähigen und nicht parteifähigen Zusammenschlüssen zu ziehen.

Ergänzend weist das Gericht daraufhin, dass die Klage auch nicht begründet gewesen wäre. Gemäß § 12 BGB genießt der Name einer Person (auch eines nicht rechtsfähigen Vereins, vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl. 1999, § 54 Rn. 7) Schutz vor unbefugtem Gebrauch durch Dritte. Die Vorschrift gewährt jedoch keinen Schutz vor jedweder Form der Namensnennung oder Benutzung. Erforderlich ist vielmehr die Gefahr einer "namensmäßigen Zuordnungsverwirrung" (BGHZ 30,7,9 f.; 81,75,78; 91, 117,120; 119,237,245; LG Düsseldorf, NJW 1987,1413 f.). Eine solche liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor, wenn der Kläger den Namen "Deutscher Hochschulverband" und der Beklagte den Namen "Republikanischer Hochschulverband" führt; der in der Bezeichnung "Hochschulverband" allein komme die für eine Namensfunktion erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu.

Hinweis:

Die fehlende Prozessfähigkeit nicht rechtsfähiger Vereine führt bei Vereinen mit größerer Mitgliederzahl zu Schwierigkeiten. Da die einzelnen Mitglieder durch die Anführung des Vereinsnamens nicht hinreichend individualisiert werden (BGH, NJW 1965,29,31) müssen bei einem Aktivprozess alle Mitglieder in der Klageschrift als Partei aufgeführt werden. Bei erheblich fluktuierender Mitgliederzahl dürfte dies praktisch aussichtslos sein.


 



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