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BEITRAGSORDNUNG
 

In seiner Sitzung vom 04.09.1998 hat der Vorstand umfangreiche Änderungen in der Beitragsordnung beschlossen, die letztlich jeden einzelnen betreffen können. Lest Euch bitte daher die hier niedergeschriebenen Änderungen aufmerksam durch!


Stellung von Anträgen

Bisher hat es aufgrund mündlich gestellter Anträge und deren Bewilligung im Nachhinein des öfteren Diskussionen gegeben. Daher hat der Vorstand den Beschluss gefasst, dass künftig nur noch auf schriftlichen Antrag Beitragserlass und ähnliche Vergünstigungen ab dem Monat des Antragseingangs gewährt werden können. Mündliche Anträge werden ab sofort nicht mehr berücksichtigt.


Stundung von Beiträgen

Bisher gab es in der Beitragsordnung eine Regelung zur Stundung von Beiträgen bei finanziellen Schwierigkeiten. In Anbetracht der Tatsache, dass bisher noch kein derartiger Antrag gestellt wurde und eine Stundung nach Mahnung ohnehin nicht mehr möglich ist, da die maximal mögliche Stundungsfrist dann bereits sowieso überschritten ist, wird diese Regelung als überflüssig betrachtet werden. Außerdem sind in der Beitragsordnung für den Fall finanzieller Schwierigkeiten genügend anderweitige Regelungen getroffen worden, die den Wünschen des betreffenden Mitglieds wohl eher gerecht werden können. Ich verweise in diesem Zusammenhang nur auf die Möglichkeiten der Beitragsfreistellung oder Beitragsermäßigung.


Urlaub

Wie bereits auf der letzten Vorstandssitzung beschlossen, wird es in Zukunft in Urlaubsfällen keine Beitragsfreistellung mehr geben.

Wiederaufleben der Beitragspflicht nach Beitragsfreistellung

Bisher wurde es so gehandhabt, dass die Beitragsfreistellung erlischt, wenn jemand erneut am Training teilnimmt. Diese Regelung bleibt bestehen, wurde jetzt aber konkret in der Beitragsordnung festgeschrieben.


Ruhende Mitgliedschaft mit Trainingsteilnahme

Für den Fall der Berufsausbildung, des Studiums oder während der Ableistung des Grundwehr- oder Ersatzdienstes kann, wenn die Trainingsteilnahme dadurch überwiegend ausgeschlossen wird, kann neben dem Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft nunmehr auch ein Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft mit Trainingsteilnahme gestellt werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die entsprechende Einstufung bei der Beitragserhebung erfolgt zum ersten des nächsten Kalendervierteljahres.

Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn abzusehen ist, dass das betreffende Mitglied wegen Abwesenheit vom Wohnort nicht häufiger als viermal monatlich am Training teilnehmen kann. Sollte sich später herausstellen, dass aufgrund besonderer Umstände (z.B. Semesterferien) eine häufigere Trainingsteilnahme erfolgen kann, so hat dies auf die Einstufung bei der Beitragserhebung zunächst keinen Einfluss. Nimmt das betreffende Mitglied jedoch für mehr als zwei Monat regelmäßig am Training teil, so erhöht sich der Unkostenbeitrag auf zwei volle Monatsbeiträge je Kalendervierteljahr.

Doch nun zum wichtigsten: Der Beitrag beträgt bei ruhender Mitgliedschaft mit Trainingsteilnahme einen Monatsbeitrag je Kalendervierteljahr.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit nur für die eingangs genannten Fälle besteht.


Mahnverfahren

Die Mahnläufe ändern sich geringfügig. Aufgrund der in der Satzung geregelten Beitragsfälligkeit, wird nunmehr festgeschrieben, dass die Beiträge am Jahresende nicht erst am 31.12. des Jahres angemahnt werden, sondern schon am 01.12. angemahnt werden. Der Mahnlauf 2. Halbjahr soll künftig zum 01.12. erfolgen, damit möglichst viele Außenstände auch im Jahr der Fälligkeit eingezogen werden können.





Neu ist folgende Regelung: Wenn der Rückstand unter 10,-- DM liegt, wird künftig keine Mahnung mehr verschickt. Alle Mitglieder werden aber zum Jahresende über den Stand der Beitragszahlung informiert. Die Information über den Stand der Beitragszahlung kann mit der Einladung zur Weihnachtsfeier erfolgen.





Die Nachgebühren betragen im Falle einer zweiten Mahnung ab sofort generell 10% vom Hauptbetrag. Werden Mitglieder jedoch aus dem Verein ausgeschlossen, beträgt die Nachgebühr 10% für jedes angefangene Geschäftsjahr. Diese Regelung war notwendig, denn nach der bisherigen Regelung ergab sich folgendes: Die Berechnung der Nachgebühren erwies sich beim Jahreswechsel als schwierig, da dann eigentlich bereits 20 % Nachgebühr berechnet werden müssten! Je Geschäftsjahr bedeutet: altes Jahr 10% und neues Jahr wieder 10%. Daher soll mit dieser Regelung mehr Gerechtigkeit geschaffen werden.





Der gerichtliche Forderungseinzug wird künftig nur noch dann stattfinden, wenn der geschuldete Betrag einschließlich der Mahnkosten und Nachgebühren 20,00 DM übersteigt. Außerdem ist jetzt vor Beantragung des gerichtlichen Mahnbescheids eine dritte Mahnung zu versenden. Hiermit soll es dem Vorstand künftig erleichtert werden, über die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens zu entscheiden. Außerdem wird zugleich die bisher bereits stets angefertigte 3. Mahnung auf eine rechtliche Grundlage gestellt.


Mahnkosten

Eine ganz wichtige Neuregelung zum Schluss: Der Erlass von Mahnkosten, Nachgebühren und Bußgeldern ist künftig ausgeschlossen. Wenn nur noch diese Kosten offen sind , so sind sie beim nächsten Mahnlauf zu berücksichtigen. Die pünktlich zahlenden Mitglieder sollen nicht mehr benachteiligt werden. Außerdem hat der Verein mit säumigen Beitragszahlern viel Arbeit. Daher sollen künftig nicht bezahlte Mahnkosten offen bleiben und bei einer künftigen Mahnung erneut berücksichtigt werden.


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