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ÜBUNGSLEITERZUSCHÜSSE
 

Übungsleiterzuschüsse des LSB sind an die Übungsleiter auszuzahlen.

Da die Übungsleiter bereits vom Verein die einzelnen Trainingseinheiten vergütet bekommen ist es nach Auffassung des Vorstands eine Selbstverständlichkeit, auf zusätzliche Zahlungen (die übrigens auch als Bezahlung der Übungsleiter bzw. Bezuschussung des Vereins zur Bezahlung der Übungsleiter verstanden werden) seitens der Übungsleiter zugunsten des Vereins zu verzichten.

Der Vorstand bittet daher die Übungsleiter, auf die an sie zur Auszahlung zu bringenden Zuschüsse des LSB zugunsten des Vereins zu verzichten und diese dem Verein in vollem Umfang als Spende zur Verfügung zu stellen. Hier ergibt sich nicht zuletzt auch aus steuerlicher Sicht ein für die Übungsleiter nicht zu verkennender Vorteil, da durch die Spendenzahlung das zu versteuernde Einkommen nachaltig gesenkt und damit Steuern gespart werden können, ohne dass der Übungsleiter wegen des sog. ÜL-Freibetrages des § 3 Nr. 26 EStG mehr Einnahmen der Besteuerung zu unterwerfen hätte.


Gerichtliches Mahnverfahren | Kurz notiert