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AMTSNIEDERLEGUNG
 

Sehr geehrter herr Goerlach,

sie hatten mir schon einmal geholfen. es steht bei uns jetzt folgendes problem an. ich bin noch weiterhin schriftführer, es ist jedoch so das drei tage nach der mitgliederversammlung 14.06.03 mein mann noch einmal mit den vereins 1. und 2. sprach und denen mitteilte, dass er das amt des zuchtwartes nicht macht. er gab als begründung unerfahrenheit und die zeit für diesen posten an, da ich ebenfalls im vorstand als schriftführer bin. letzten freitag fand nun die vorstandssizung statt, wobei er über umwege meinen mann mitteilte er solle nocheinmal eine erklärung abgeben, was er auch tat. sie räumten noch einmal bedenkzeit ein von einer woche (bis heute).sie setzten ihn die pistole auf die brust, entweder du machst oder wenn nicht fällt ausstellung aus. ist das rechtens. er teilte gestern dem ersten mit das er es nicht macht. dadurch das ich auch ein interesse habe das der verein weiter besteht, habe ich mich in einem forum direkt für kaninchenzüchter informiert, das auch eine ausstellungsleitung dies übernehmen kann und das ein zuchtwart ein kann aber kein muss ist. mein mann schlug vor als mitläufer sich die sache anzusehen, was jedoch heute vom 2. abgeschmettert wurde und er will ihn jetzt in die pflicht nehmen. die begründung warum es keine ausstellungsleitung macht ist, es hat immer ein zuchtwart gemacht und deren unerfahrenheit (vom 1. und 2.)lassen sie zu, nur mein mann hat erst vor 3 monaten mit kaninchen angefangen. ich wollte ja damit argumentieren, daß er es bei zeiten wußte und er hätte sich ja rechtzeitig darum kümmern können einen ersatz zu finden. zumal gab es ja auch keine richtige wahl, was mir am freitag von anderen bestätigt wurde aus dem vorstand, womit das wort gegen wort gefächt mit dem 1. damit beendet wurde.



 

Sie werfen gleich mehrere Fragen auf.

Zunächst: Wenn eine Veranstaltung nicht abgesichert werden kann - dann muss sie eben ausfallen. So bedauerlich das auch sein mag.

Eine Vereins- / Vorstandsmitgliedschaft bringt grundsätzlich auch Pflichten mit sich. Aber: Die Unerfahrenheit ist ein m.E. sehr wichtiger Faktor, der nicht außer Acht gelassen werden sollte.

Das Argument "das war schon immer so" ist keine Begründung und hält einer sachlichen Überprüfung keinesfalls stand. Man kann bei guten Gründen eine Entscheidung nachvollziehen - aber nicht bei solch einer Aussage.

Letztlich bleibt festzuhalten:
1. Eine ordentliche Wahl in das Amt des Zuchtwartes hat vermutlich nicht stattgefunden.

2. Die Verantwortlichkeit, das Amt des Zuchtwarts zu besetzen liegt zunächst beim Vorstand, der geeignete Kandidaten ansprechen und sie die Mitgliederversammlung zwecks Wahl vorschlagen muss - was vorliegend nicht geschehen ist.

3. Die "Wahl" Ihres Mannes zum Zuchtwart dürfte als nicht stattgefunden zu behandeln sein, weshalb Ihr Mann de facto auch nicht Zuchtwart ist.

4. Wenn jemand in ein Amt gewählt wird, muss er diese Wahl auch annehmen. Durch die Erklärung der Annahme wird die Wahl gültig. - Es ist also eine beidseitige Willenserklärung erforderlich.

Sie finden in einem gesonderten Beitrag ausführliche Hinweise zu diesem Thema - auch zur Wahl in den Vorstand und zur Niederlegung des Vorstandsamtes. Ich glaube, dass dieser Beitrag sämtliche noch offenen Fragen beantworten dürfte:

Rechte und Pflichten des ehrenamtlichen Vereinsvorstands

Ich für meinen Teil würde einen Schlussstrich ziehen und bei der nächsten Mitgliederversammlung - vielleicht auch schon früher - die Absetzung des jetzigen Vorstands beantragen, da dieser seine ihm obliegenden Pflichten ganz offenkundig gröblichst verletzt (siehe auch o.g. Beitrag)


Unterabteilung | Haftung, zivilrechtlich