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VEREINSVORSTAND, RECHTLICHE STELLUNG
 

Vereinsvorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins

Ein vertretungsberechtigtes (d.h. im Vereinregister eingetragenes) Vorstandsmitglied ist gem. §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) gesetzlicher Vertreter des Vereins. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann eine abweichende Bezeichnung führen, was jedoch keinen Einfluss auf die Vertretungsmacht der einzelnen Vorstandsmitglieder hat, es sei denn die Satzung schränkt diese zulässigerweise ein. Enthält die Vereinssatzung selbst in Bezug auf die Vertretungsbefugnis einzelner Vorstandsmitglieder keine Feststellung, gilt nicht der Grundsatz der Gesamtvertretung, sondern das Mehrheitsprinzip (Soergel-Hadding Rn 16, RGRK-Steffen Rn 4, Sauter/Schweyer Rn 231, hM).

Die Vertretungsmacht des Vorstands kann zwar grundsätzlich durch die Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen Dritte beschränkt werden; ausgeschlossen ist jedoch die völlige Entziehung der Vertretungsmacht (BayObLG 69, 36, Rn 2). Der Vorstand kann sowohl Dritten als auch einzelnen seiner Mitglieder Vollmacht erteilen (BAG BB 56, 79, KGJ 32 A 187). Diese Vollmachtserteilung darf aber nicht auf eine Übertragung der Organstellung hinauslaufen (siehe BGH 64, 75 zur GmbH). Unwirksam ist demnach eine Vollmacht, mit der eine dritte Person - wie beispielsweise ein Geschäftsführer - von dem Vereinsvorstand oder der Mitgliederversammlung allgemein oder für einen sachlich oder zeitlich abgegrenzten Geschäftskreis zur Vertretung ermächtigt wird.

Der § 30 BGB bietet die Möglichkeit, einen besonderen Vertreter zu bestellen, der allerdings nur neben dem Vorstand zur Vertretung des Vereins berechtigt, d. h. der Vereinsvorstand im Sinne von § 26 BGB ist nach wie vor zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

Durch § 30 BGB wird größeren Vereinen die Möglichkeit eingeräumt, eine differenzierte Vertretungsorganisation zu ermöglichen. Neben dem Vorstand und dem rechtsgeschäftlichen Vertreter soll als Zwischenform ein Vereinsorgan mit beschränkter Zuständigkeit (der sog. besondere Vertreter) bestellt werden können. Der besondere Vertreter muss eine satzungsmäßige Grundlage haben. Die Vertretungsmacht umfasst grundsätzlich den zugewiesenen Geschäftsbereich. Dass der besondere Vertreter nicht im vollem Umfang vertretungsberechtigt ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser in einem Prozess nur Zeuge und nicht Partei ist. Regelt die Vereinssatzung beispielsweise, dass der Vorstand durch den besonderen Vertreter (= Geschäftsführer) vertreten wird, so enthält die Satzung eine rechtswidrige Regelung, da sie offensichtlich § 30 BGB widerspricht, welcher besagt, dass der besondere Vertreter nur neben dem Vorstand bestellt werden darf. Die Bestellung eines besonderen Vertreters für alle Vorstandsgeschäfte ist unzulässig (Hamm OLGZ 78, 24).

Der besondere Vertreter ist im Vereinsregister einzutragen. Die Eintragung unzulässiger Satzungsänderungen (= Satzungsänderungen, die bestehenden Gesetzen zuwiderlaufen) darf nicht erfolgen (Stgt OLGZ 71, 465). Das Amtsgericht ist daher verpflichtet, die zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldete Satzungsbestimmung auch inhaltlich umfassend zu prüfen.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der in der Vereinssatzung genannte Personenkreis. Der besondere Vertreter des Vereins nach § 30 BGB darf den Vorstand nicht in vollem Umfang vertreten, da eine derartige Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands unzulässig ist. Der Vorstand muss die ihm obliegenden Geschäfte persönlich erledigen. Nur in Ausnahmefällen ist ihm gestattet, für Einzelaufgaben Hilfspersonen heranzuziehen (§§ 27 Abs. 3 BGB i.V.m. 664 ff BGB).


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