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HAFTUNG DES VORSTANDS
 

Vvor ca. einem Jahr wurde in unserem Verein der Vorstand um drei weitere Vorstandsmitlieder erweitert und ich wurde als ein solches in den Vorstand gewählt. Diese weiteren Mitglieder werden nicht ausdrücklich als Beisitzer bezeichnet. Aufgrund eines aktuellen Themas würde ich nun gerne wissen, ob ich mich nun als (nicht haftbar zu machender) Beisitzer oder als voll haftendes Vorstandsmitglied verstehen darf.

Der erste Vorsitzende hat mir erklärt, daß eine solche Unterscheidung nicht gemacht wird und ich genauso hafte, wie jedes andere Vorstandsmitglied. Der zweite Vorsitzende hat mir hingegen mitgeteilt, daß nur der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und Kassenwart beim Amtsgericht eingetragen wären und insofern nur diese haftbar gemacht werden könnten. In der Anmeldung zum Vereinsregister bin ich aber auch als weiteres Vorstandsmitglied aufgeführt. (siehe auch Zitat aus der Vereinssatzung am Ende des Textes).

Es ist nun so, daß ich mit einer aktuellen Entscheidung nicht einverstanden bin. Wir betreiben ein Boot, mit dem wir Törns für Jugendgruppen anbieten. Der Wartungszustand der Maschine ist nun - meiner Meinung nach - sehr schlecht und nachdem ich nun erfahren habe, daß über den Winter daran nichts verbessert wurde, halte ich es nicht mehr für gut, entsprechend ausgedehne Törns durchzuführen. Ich selbst bin nicht für die Instandhaltung der Motorenanlage verantwortlich, habe aber Schiffsmechaniker gelernt und müßte insofern über gewisse Grundkenntnisse der Motorenkunde verfügen. Traue mir aber keine entgültige Aussage über den Zustand des Motors zu. Der Motorenzuständige in dem Verein hat irgendwie die Auffassung, daß so lange der Motor noch anspringt, man am besten gar nichts daran macht und er weigert sich auch, selbst eine Beurteilung des Zustandes der Maschine abzugeben. Von den weiteren Vorstandsmitglieder wird es abgelehnt, einen Sachverständigen (Servicefirma) etc. kommen zu lassen, um den wirklichen Zustand der Maschine feststellen zu lassen und evtl. vorher noch Reparaturen ausführen zu lassen, bevor mit dem Schiff längere Törns durchgeführt werden. Dies soll erst im nächsten Jahr geschehen.

Nun hat mir ein Bekannter geraten, ich solle meine Bedenken und die Ablehnung der entsprechenden Entscheidung wörtlich in das Protokoll der nächsten Vorstandssitzung eintragen lassen. Leider führen wir keine (Ergebnis-) Protokolle. Dies wird nämlich, obwohl ich es schon mehrfach angeregt habe, von den anderen Vorstandsmitglieder nicht für nötig empfunden. Wären wir denn verpflichtet Protokolle über die Vorstandssitzungen zu führen?

Sollte nun aufgrund dieser Mängel am Schiff etwas passieren, will ich hierfür nicht die Verantwortung tragen und dafür haften, da dies extreme Konsequenzen für meine weitere berufliche Ausbildung in der Seefahrt haben könnte bzw. diese unmöglich machen könnte.
Wie kann ich dies sicherstellen? In welcher Weise müßte ich es dokumentieren, daß diese Entscheidung ohne meine Zustimmung getroffen wird? Gibt es evtl. sogar keine andere Möglichkeit als die Niederlegung meines Vorstandspostens oder den Vereinsaustritt?

Ich hoffe, Sie können mir vielleicht bei meinem Problem einen nützlichen Rat geben. Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Mit freundlichen Grüßen D. Gaber



P.S.

Zitat aus der Vereinssatzung:
" [...]
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Bei der Zusammensetzung des Vorstands sollen die unterschiedlichen Funktionen und Interessenslagen im Verein berücksichtigt werden.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Vertretung kann nur vom 1. Vorsitzenden, vom 2. Vorsitzenden oder vom Kassenwart wahrgenommen werden.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand und einzelne Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung jederzeit konstruktiv abgewählt werden.
4. Der Vorstand fällt seine Entscheidungen einvernehmlich.
5. Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
..."



 

Vertreten wird der Verein stets nur von dem beim Vereinsregister eingetragenen Vorstand. Prüfen Sie bitte den Vereinsregisterauszug. Nur die Mitglieder, die dort namentlich genannt sind, sind zur Außenvertretung des Vereins berechtigt.

Soweit die Satzung einen Haftungsausschluss enthält, ist dieser unwirksam.

Möchten Sie eine Verantwortung für möglicherweise auftretende Schäden an Sachen oder Personen wegen nicht durchgeführter notwendiger Reparaturen nicht übernehmen, so empfehle ich, den Vorstand hiervon schriftlich zu informieren und sich den Empfang des Schreibens am Besten auf der Durchschrift quittieren zu lassen. Darüber hinaus empfehle ich, für den Fall, dass Ihren Forderungen nicht nachgekommen wird, Sie - um jeglicher Verantwortung ledig zu sein - Ihr Amt niederlegen.

Damit machen Sie deutlich, dass Sie sich von der Meinung des Vorstands distanzieren. Zudem können Sie nur so einer Haftungsinanspruchnahme wirksam begegnen.

Zivilrechtlich werden immer die verantwortlichen Personen zur Haftung bei Schadenersatzansprüchen herangezogen. Im konkreten Fall wäre denkbar, dass sowohl
der Verein oder aber Sie bzw. beide für etwaige Ansprüche einstehen müssten.

Zur Protokollfrage:

Über Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Wie will man sonst später nachweisen, dass eine Entscheidung ordnungsgemäß zustande gekommen ist?

Die Pflicht zur Führung von Protokollen gehört zu den Grundlagen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung.


 

Sehr geehrter Herr Görlach,

ich möchte mich ganz herzlich für Ihre Antwort und Ihre diesbezüglichen Bemühungen bedanken.

Sie konnten mir hierdurch sehr bei meiner Entscheidung helfen. Auch hoffe ich, daß ich mit Hilfe Ihrer Ausführung evtl. noch die anderen Vorstandsmitglieder zum Überdenken Ihrer Entscheidung bewegen kann.

Ansonsten kann ich nun auf jeden Fall nachweisen, daß es sich bei meiner Entscheidung zum Rücktritt um einen wohlüberlegten und begründeten Schritt handelt.


Mit freundlichen Grüßen
Dagmar Gaber



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