Sie sind hier: FAQ - Ihre Fragen  

VEREINSAUSFLUG
 

Als ich Informationen über das Vereinsrecht suchte, bin ich auf Ihre Homepage
gekommen. Ich hätte eine Frage, und vielleicht können Sie mir weiterhelfen:

Wir sind ein Damenkegelverein (nichteingetragen) mit insgesamt 9 Mitgliedern.
Seit Anfang 1996 kegeln wir im 4-wöchigen Turnus. Dieses Jahr haben wir gemeinsam ein Ausflugsziel und auch einen Termin (den einzigen) gefunden, an dem der Ausflug stattfinden sollte.

Da keine der Damen bereit war, die Buchung zu übernehmen, habe ich ( bin Kassier) die Buchung im Reisebüro übernommen. 4 Wochen vor dem Termin kam die Absage des Reisebüros, die gebuchte Reise könne wegen Nichterreichen der Teilnehmerzahl nicht stattfinden. Wir könnten aber umbuchen. Da Urlaubszeit war und die Zeit drängte, habe ich (ohne die anderen zu fragen) umgebucht auf eine gleichwertige Reise (auch in preislicher Hinsicht gleichwertig).
5 der Damen waren damit einverstanden, 3 der Damen nicht, wollten Ihren Anteil ausbezahlt (was aber laut unserer Satzung nicht möglich ist). Daraufhin haben die 3 Damen ihren Austritt aus dem Kegelverein erklärt.

Zu sechst haben wir dann die Reise angetreten. Für die Reisestornierung der 3 Damen wurde vom Reisebüro eine Stornierungsgebühr von 50% erhoben. Der somit geminderte Anteil der 3 Damen liegt noch auf dem Sparbuch.

Mit einem Einschreiben wollten die 3 Damen nochmals auf Auszahlung ihres Anteils bestehen. Dieses Einschreiben habe ich nicht angenommen. Daraufhin kommmt nun ein Schreiben von einem Rechtsanwalt. Darin werde ich "außergerichtlich aufgefordert, unverzüglich Rechnung bzgl. der Kasse zu legen und eine entsprechende Abrechnung mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere Kontoauszügen dem Anwalt zukommen zu lassen und den sich hieraus ergebenden Betrag zu überweisen.

Da ich schuldhaft durch Verweigerungshaltung die Einschaltung des Rechtsanwaltes verursacht habe, habe ich auch die nachgestellte Rechtsanwaltsgebührenrechnung zu tragen."

Frage:

Kann ich als Einzelperson belangt werden?

Muss ich diese Gebührenrechnung aus eigener Tasche bezahlen oder kann ich diese
Rechnung von dem noch auf dem Sparbuch befindlichen Anteil der 3 Damen abheben?

Da mir auch Kosten entstehen (Telefon, Porto, Kopien usw.), kann ich diese auch gegenrechnen und von dem noch auf dem Sparbuch befindlichen Anteil der 3 Damen abheben?

Oder benötige ich einen Anwalt?

++

Für Ihre Antwort danke ich Ihnen im Voraus.



 

Es handelt sich hier um eine privatrechtliche Vereinbarung. Mit Beschluss des gemeinsamen Ausflugs haben Sie eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gegründet zum Zwecke einer gemeinsamen Reise.

Diese Reise kam nicht zustande. Es steht die Frage, ob Sie berechtigt waren, für die GbR eine Umbuchung vorzunehmen. Dies ist fraglich. Daher kann der Rücktritt der anderen Teilnehmer durchaus berechtigt sein. Die von Ihnen aufgeworfene Rechtsfrage ist zivilrechtlicher Natur und kann von mir nicht hinreichend beantwortet werden. Ich empfehle ggf. einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Sie können grundsätzlich als Einzelperson belangt werden, was jedoch aus meiner Sicht insoweit ausgeschlossen ist, als Sie im Auftrag und Interesse des Vereins gehandelt haben, was zu prüfen wäre (bestand ein Beschluss der Mitgliederversammlung für die Durchführung der Reise, war ggf. auch ein Beschluss für den nun eingetretenen Fall der Absage durch den Reiseveranstalter vorgesehen...) In erster Linie hat m.E. der Verein für den entstandenen Schaden einzustehen. D.h. sämtliche entstandenen Kosten sind zunächst durch diesen zu tragen. Soweit Sie als Vertreter des Vereins jedoch unberechtigter Weise gehandelt haben (in Eigenmacht) könnte der Verein seinerseits wiederum Ihnen gegenüber Regressansprüche geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit ein klein wenig weitergeholfen zu haben.


Vereinsausflug | Haftung des Vorstands