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VEREIN ODER NICHT VEREIN
 

Aus einer eher losen Gemienschaft von Dart-Spielern in einer Gaststätte sind mit der Zeit 3 komplette Dart-Teams entstanden.

Diese Teams nehmen an an einer organisierten Spiellrunde teil. Wir sind kein eingetragener Verein und haben auch keine Vereinsatzung. Nichtsdestotrotz ist über "Mitgliedsbeiträge" und auch Preisgelder ein Vermögen von ca. DM 3.000 entstanden. Nunmehr wollen 10 Personen unsere Runde verlassen und fordern einen Anteil an diesem Vermögen.

Wie ist die Sache zu sehen ?



 

Auch ohne Satzung ist eine lose Gemeinschaft als Verein, und zwar als sog. "nicht rechtsfähiger Verein" zu sehen. Das Vorhandensein einer Satzung ist immer von Vorteil, aber nicht unbedingt notwendig. Wenn jedoch keine vorhanden ist und es einmal zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte, wird es im Nachhinein sehr schwierig werden, den vermutlichen gemeinsamen Willen, unter dem der Zusammenschluss mit allen sich daraus evtl. ergebenden Rechten und Pflichten zustande gekommen ist, unter den (jetzt) verstrittenen Parteien zweifelsfrei festzustellen. Solche Verfahren laufen häufig auf einen Vergleich hinaus.

Jeder Personenzusammenschluss lässt sich rechtlich einordnen. Die Annahme einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) scheidet aus, da diese Personenidentiät der Gemeinschaft voraussetzt, hingegen beim Verein (nennen wir Ihren nicht rechtsfähigen Verein einmal Dart-Verein) keine Personenidentität erforderlich ist.

Konkret heißt das: Die GbR Müller-Maier-Schulze hört mit dem Ausscheiden eines Gesellschafter (z.B. Maier) auf zu existieren. Es entsteht dann eine neue GbR Müller-Schulze. Der Dart-Verein wird auch nach dem Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieds weiter exisitieren. Das Rechtssubjekt ist hier nicht die Gemeinschaft einer Gruppe von Personen, die namentlich die Gemeinschaft ausmachen, sondern der Verein selbst. Mitglieder erwerberen ihre Mitgliedschaft durch Beitritt zu dieser Gemeinschaft (Verein).

Vor diesem Hintergrund ist auch zu verstehen, dass es im Gegensatz zu einer GbR bei einem Verein kein Gemeinschaftseigentum gibt, sondern nur Vereinseigentum. Grundsätzlich hat nur der Verein (unabhängig davon ob eingetragen [= rechtsfähig] oder nicht eingetragen [= nicht rechtsfähig] ist). M.E. können Sie daher die Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder ruhigen Gewissens ablehnen. Die Preisgelder wurden (so meine Lesart) vom Verein vereinnahmt und nicht von den einzlnen Wettbewerbsteilnehmer. Sollte dem nicht so sein, so hätten die Sieger zumindest einen anteiligen Anspruch auf diese Preisgelder.

Die Mitgliedsbeiträge sind in eine Gemeinschaftskasse zwecks Bestreitung von Unkosten des Vereins eingezahlt worden. Diese werden vom Verein erhoben und von den Mitgliedern gezahlt, weil sie im Verein Mitglied sein wollen. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung dieser Gelder besteht nicht.


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