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LOHNSTEUER-AUßENPRÜFUNG
 

Wir sind ein gemeinnütziger Verein auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege.

Unser Vorstand arbeitet ausschließlich ehrenamtlich und erhält keine Aufwandsentschädigung.
Lediglich einmalig im Jahr findet eine Jahresabschlußveranstaltung in einer Gaststätte mit kostenloser Bewirtung, praktisch als Dankeschön für die geleistete Arbeit statt.
Die z.Zt. bei uns durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung beabsichtigt nun, diesen Aufwand (max. 40 Euro pro Person) der Steuer zu unterwerfen und Kontrollmitteilungen zu unterstellen.

Wir betrachten dies als nicht angemessen und hoffen auf Ihren positiven Rat. Vielen Dank.

Festivitäten der Vereine sind regelmäßig nicht steuerbegünstigt, da diese zwar durch den Verein begründet sind (z.B. das 10-jährige Vereinsjubiläum, die Weihnachtsfeier), aber nichts mit der Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke gemein haben. Ganz allgemein ist zu beachten, dass die Förderung der Geselligkeit nicht (mehr) zu den steuerbegünstigten Zwecken gehört.

Sicherlich ist die Feier bestimmter Ereignisse oder das Begehen besonderer Anlässe Teil des Vereinslebens, aber dies ist nicht gemeinnützig, da hier der Verein hier gegen die Grundsätze der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) verstößt, indem er seine Mittel nicht für satzungsmäßige Zwecke einsetzt und darüber hinaus den Mitgliedern geldwerte Vorteile zuwendet.

Es ist als unschädlich anzusehen, wenn die Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer übrigen steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind (§ 58 Nr. 8 AO) und / oder Ausgaben für die Mitgliederpflege in angemessener Höhe tätigt. Als angemessen ist m. E. ein Betrag von jährlich nicht mehr als 40 EUR anzusehen, höchstens jedoch das Dreifache des Monatsbeitrags des betreffenden Mitglieds. Werden darüber hinaus Aufwendungen getätigt, so verstößt dies gegen die Grundsätze der Gemeinnützigkeit der Folge des
Entzugs der Gemeinnützigkeit. Erforderlichenfalls sollte vor diesem Hintergrund ein Unkostenbeitrag erhoben werden.

In Bezug auf den Vereinsvorstand, ist dieser Betrag auch lohnsteuerrechtlich irrelevant. Selbst für den Fall, dass Arbeitslohn gezahlt worden wäre, ist festzustellen, dass übliche Aufwendungen bis zu einem Gegenwert von 40 EUR monatlich als zulässig anzusehen sind. Sogenannte Sachzuwendungen sind bis zu dieser Grenze auch lohnsteuerfrei. Entsprechende Regelungen finden sich in den Lohnsteuerrichtlinien (diese sind für die Finanzverwaltung bindend). Im Übrigen sind diese Zuwendungen Ihren Ausführungen zufolge als "Dankeschön" für die geleistete Arbeit im vergangenen Jahr zu sehen und Ausfluss der Vereinsmitgliedschaft nicht einer Arbeitnehmereigenschaft, die in Bezug auf den Vorstand zu verneinen ist. Auch daher ist dieser Aufwand in Bezug auf den ehrenamtlichen Vorstand ohne Belang.

Ganz nebenbei sei erwähnt, dass ein Lohnsteuerprüfer, der wegen 40 EUR pro Person Kontrollmitteilungen schreiben will, wohl ganz offensichtlich nicht ausgelastet ist. Selbst wenn wir hier den Spitzensteuersatz zugrunde legen würden, käme hier nur eine Steuernachforderung von maximal 18 EUR auf die 40 EUR in Betracht. Vielleicht sollte man in einem Abschlussgespräch darauf hinweisen, dass man die Versteuerung (beim Verein) nicht hinnehmen wird und gegen diese Prüfungsfeststellung in Einspruch gehen wird. Unter Umständen kann auch ein Gespräch mit dem Vorgesetzten des Prüfers helfen.


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