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 SPENDENRECHT
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SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE VEREINE
 

Jeder gemeinnützige Verein ist spendenempfangsberechtigt

Sportvereine waren bisher nicht berechtigt, Spendenquittungen für steuerliche Zwecke auszustellen. Zuwendungen mussten daher über die Kommune oder eine öffentliche Dienststelle an den Verein weiter gereicht werden. Eine Ausnahme stellte das sogenannte Listenverfahren dar. Hierbei darf der Verein ein gesondertes Spendenkonto einrichten. Auf dem Spendenkonto eingehende Zahlungen waren in einer Summe an die Finanzkasse der Kommune zu überweisen, die dann die Spendenquittung für die Spender ausstellte. Damit ersparte sich der Spender das umständliche Verfahren, das Geld auf das Konto der Kommune einzuzahlen und dort zugleich die Auflage zu erteilen, es dem Sportverein XY zuzuwenden und um eine Spendenquittung zu bitten. Diese Aufgabe übernahm der Verein.

Ab dem 1. 1. 2000 sind alle gemeinnützigen Vereine berechtigt, Spendenquittungen auszustellen.

Erhaltene Spenden muss der Verein für seinen satzungsmäßigen und steuerbegünstigten Zweck verwenden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und werden die erhaltenen Spenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (beispielsweise für die Vereinsgaststätte oder im Rahmen der Jubiläumsveranstaltung oder der Weihnachtsfeier des Vereins) verwendet, so haftet der Verein dem Staat für den entstandenen Steuerausfall. Der Verein wird mittels eines Haftungsbescheides in Anspruch genommen. Die Haftungssumme beträgt 40 v.H. des zugewendeten Betrages für den Ausfall an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sowie bei Gewerbetreibenden weitere 10 v.H. für den Ausfall an Gewerbesteuer.

Eine Haftung kann sich auch ergeben, wenn der Kommune keine Mitteilung über die Aberkennung der Gemeinnützigkeit gemacht wird und diese im Vertrauen auf die Gültigkeit des vorgelegten (nicht mehr gültigen) Freistellungsbescheides Spendenquittungen ausstellt.


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