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VEREINSFESTE, AUSHILFSLÖHNE UND SPENDEN
 

Vereinsfeste, Aushilfslöhne und Spenden

Vereine setzen ihre Mitglieder gern für ihre eigenen Zwecke ein - auch wenn es darum geht, Vereinsfeste auszugestalten.

Bei gemeinnützigen Vereinen besteht u.U. die Möglichkeit, steuerpflichtige Gewinne aus einer dem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Betätigung des Vereins dadurch zu vermeiden, dass zum einen den hilfreich mitwirkenden Mitgliedern ein den Gewinn mindernder Lohn zugesagt und ausgezahlt wird, während zugleich dieser Lohn als Spende (im Wege der Durchlaufspende oder gegen Ausstellung einer Spendenbescheinigung) an den Verein zurückfließt, die dann im steuerbegünstigten Ideellen Tätigkeitsbereich zu erfassen ist. So kann ein evtl. zu versteuernder Gewinn im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb neutralisiert werden, so dass eine Ertrags-Steuerpflicht nicht in Betracht kommt. Körperschaft- und Gewerbesteuer ist innerhalb des steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes auch nur dann zu entrichten, wenn

1. die Einnahmen die Grenze von 30.678 Euro (bis 31.12.2001: 60.000 DM) übersteigen und

2. der Gewinn oberhalb von 3.835,- Euro (bis 31.12.2001: 7.500,-- DM) liegt.

Soweit die Vereinsmitglieder für ihre Hilfe einen durch Vertrag oder Satzung begründeten Anspruch auf den Lohn haben und diese Vergütung auch tatsächlich freiwillig als Spende an den Verein zurückgezahlt wird, ist dies auch grundsätzlich ein gangbarer Weg. Im Fall des rechtskräftigen Urteils des FG Hessen vom 23.11.1998 - IV K 6322/97 (EFG 1999, 459) versuchte der gemeinnützige Verein, seine Erwartungen hinsichtlich der Zurückgewähr der den Helfern im Rahmen des 100-jährigen Vereinsjubiläums zugesagten Aushilfslöhne durch Beschlussfassung zu dokumentieren. In der Vorstandssitzung wurde daher folgender Beschluss gefasst:

"Auf Antrag wurde beschlossen, dass alle Helfer beim Feuerwehrfest eine Vergütung von 13 DM pro Stunde erhalten und den Gesamtbetrag dem Verein als Spende zur Verfügung stellen."


 

Das FG Hessen ging aufgrund des in diesem Beschluss enthaltenen Rückgewährvorbehalts davon aus, dass die vorgesehenen Aushilfslöhne den Helfern nicht zugeflossen seien mit der Folge, dass sie auch nicht als Betriebsausgabe bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens aus dem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Festveranstaltung" zum Abzug zugelassen wurden.

Nach § 10 b Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sind zwar Aufwendungen als Aufwandsspenden anzuerkennen, wenn auf einen vertraglichen oder satzungsmäßigen Erstattungsanspruch verzichtet wird, eine solche Aufwandsspende liegt aber dann nicht vor, wenn der Anspruch, wie im Streitfall, unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden ist (§ 10 b Abs. 3 Satz 5 EStG).

Diese auf die Besteuerung des gemeinnützigen Vereins beschränkte Entscheidung hat natürlich auch Folgen für die betroffenen Helfer. Ist diesen nämlich aufgrund des Rückgewährvorbehalts kein Lohn zugeflossen, kann das Finanzamt bei ihrer Einkommensbesteuerung entsprechend weder einen zusätzlichen Lohn erfasse noch eine Spendenzahlung als Sonderausgaben berücksichtigen. Zu prüfen ist im Einzelfall jedoch, ob der Spender auf die Richtigkeit der ausgestellten Spendenquittung vertrauen konnte (§ 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG).

Zulässige Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückgewähr der erhaltenen Beträge als Spendenzahlung an den Verein sind daher schädlich. Eine Spende ist eine freiwillige Leistung, die ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt. Der Verein muss demnach auf derartige Gestaltungen verzichten, auch wenn er damit das Risiko eingeht, dass einzelne Helfer die erhaltene Vergütung nicht zurück spenden.

Ab dem 01.04.1999 greift darüber hinaus das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein, wenn ein Verein nunmehr vergleichbare Aushilfslöhne aufwendet und zwar auch dann, wenn er von der Bereitschaft der betroffenen Helfer zum Zurückspenden der Beiträge ausgehen kann.


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