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AUFWANDSSPENDEN, PAUSCHALER AUFWANDSERSATZ
 

Aufwandsspenden an Verein - Pauschaler Aufwendungsersatz für Unterkunft und Verpflegung

OFD Kiel, Verfügung vom 14.10.1998 - S 2223 A - St 142

Zur Frage, ob und in welcher Höhe ein Verzicht auf pauschalen Aufwendungsersatz für Unterkunft und Verpflegung nach § 10 b Abs. 3 Satz 4 EStG als Spende anerkannt werden kann, wird folgende Auffassung vertreten:

Nach § 10 b Abs. 3 Satz 4 EStG kann auch der Verzicht auf einen pauschalen Aufwendungsersatz als Spende anerkannt werden, wenn dieser angemessen ist. Als angemessen ist ein pauschaler Aufwendungsersatz für Unterkunft und Verpflegung in Höhe der Werte der jeweils gültigen Sachbezugsverordnung anzusehen. Die Anerkennung eines Verzichts auf Aufwendungsersatz als Spende für darüber hinausgehende Aufwendungen kommt nur gegen Einzelnachweis in Betracht. In Fällen eines vereinbarten pauschalen Aufwendungsersatzes sind Spendenbescheinigungen steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Höhe des vereinbarten pauschalen Aufwendungsersatzes nicht über die Beträge der jeweiligen Sachbezugsverordnung hinausgeht.

Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen zur Anerkennung sog. Aufwandsspenden wird auf die KSt.-Kartei, Karten 2.2, 2.4 und 2.5 zu § 9 KStG verwiesen.


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