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SPENDENABZUG OHNE GEMEINNÜTZIGKEIT
 

Sonderausgabenabzug bei Durchlaufspende trotz fehlender Gemeinnützigkeit

Urteil des Bundsfinanzhofs XR 242/93 vom 11.6.1997; Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1994, 10)

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 EStG § 10 b EStDV § 48 Abs. 2

Wird die Körperschaftsteuerbefreiung des (Letzt-) Empfängers einer sog. Durchlaufspende rückgängig gemacht und steht hiernach fest, dass der Empfänger tatsächlich nicht gemeinnützig war, kann die frühere körperschaftsteuerliche Beurteilung des Empfängers durch das FA nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einer Änderung des Einkommensteuerbescheides entgegenstehen (Abgrenzung zu BFH-Urteilen vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBL II 1989, 990; vom 12. September 1990 I R 65/86, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258).


Die Entscheidung X R 242/93 betrifft einen Steuerpflichtigen, der einer Gemeinde einen Geldbetrag zur Weiterleitung an einen Golf-Club zuwendete (sog. "Durchlaufspende") und die Spende im Rahmen seiner Einkommensteuer-Veranlagung gemäß § 10 b EStG als Sonderausgabe absetzte. Als sich später herausstellte, daß der Golf-Club nicht gemeinnützig ist, änderte das FA den Erst-Bescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und versagte den Spendenabzug. Obwohl der BFH zu der Auffassung neigt, daß Durchlaufspenden generell nicht mehr anerkannt werden können, will er es dennoch unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben bei dem einmal gewährten Sonderausgabenabzug belassen, falls es sich bei der Zuwendung nicht um eine sog. "Beitrittsspende" gehandelt hat.


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