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PFLICHT ZUR LOHNKÜRZUNG |
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Pflicht zur Kürzung auszuzahlender Löhne durch den Vorsitzenden eines karitativen Vereins
BFH v. 20.1.1998 VII R 80/97
Ist der kommissarisch bestellte Vorsitzende als Verfügungsberechtigter für den karitativen Verein aufgetreten und war er rechtlich und tatsächlich in der Lage, die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen, so haftet er für nichtabgeführte Lohnsteuer des Vereins als dessen gesetzlicher Vertreter. Er muss im Haftungsverfahren die bestandskräftigen Lohnsteueranmeldungen gegen sich gelten lassen, weil er als Vertreter des Vereins in der Lage gewesen wäre, sie anzufechten. Auch ein Vereinsvorsitzender muss notfalls die auszuzahlenden Löhne kürzen, um das FA wegen Lohnsteuer anteilig zu befriediigen. Allein das vergebliche Bemühen des Vereinsvorsitzenden die zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vereins benötigten Geldmittel anderweitig zu beschaffen, schließt eine grobfahrlässige Pflichtverletzung nach § 69 AO nicht aus.
§ 41a EStG; §§ 34 Abs. 1, 35, 69, 166 AO; § 26 BGB
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Gemeinnützigkeit, Auslegung der Satzung | Haftung für Lohnsteuer
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