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 STEUERN DES VEREINS
Gemeinnützigkeit
Steuern
Haftung im Steuerrecht
Anweisungen der Verwaltung
Urteile

URTEILE
 

Amateurfußballspieler, Zahlungen Zahlungen an Amateurfußballspieler sind einkommensteuerpflichtig

Arbeitslohnzahlungen; indirekte ~ Inanspruchnahme eines Amateur-Oberliga Fußballspielers für Steuern auf indirekte Arbeitslohnzahlungen des Vereins

Bewirtschaftungsrecht als wirtschaftlicher Geschäf Entgeltliche Überlassung eines Bewirtschaftungsrechts als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Bezahlte Sportler / Vergütungen an Sportler Gemeinnützigkeit eines Sportvereins: Schädlichkeit bezahlten Fußballs bei satzungsgemäßem Verzicht auf Berufssport; Unbestimmtheit der Satzung bzgl. Unverhältnismäßigkeit von Vergütungen; Unkenntnis des Vorstands von der Zahlung von Spielergehältern durch Dritte

Gemeinnützigkeit, Auslegung der Satzung Gemeinnützigkeit - Auslegung aller Satzungsbestimmungen erforderlich - Vereinszweck Förderung der Kameradschaft - Entscheidung über Gemeinnützigkeit im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren

Haftung des Vereinsvorstands Haftung des ehrenamtlichen und unentgeltlich tätigen Vereinsvorsitzenden

Haftung für Lohnsteuer Haftung des Vereinsvorstands für rückständige Lohnsteuer

Lohn bei gleichzeitiger Spende als Betriebsausgabe Lohn unter gleichzeitiger Spende - keine Betriebsausgabe

Mitgliedspässe und Prüfungsmarken Umsatzsteuer. Steuerbarkeit bzw. Steuerfreiheit der Ausgabe von Judo-Pässen und Prüfmarken durch den Landesverband an die ihm angeschlossenen Ortssportvereine

Parteispenden Keine Gemeinnützigkeit bei Parteispenden

Pflicht zur Lohnkürzung Lohnkürzung zur Abwendung der Haftungsinanspruchnahme

Steuerbefreiung eines Berufsverbandes Fördert ein Verband die Wettbewerbsfähigkeit und damit die geschäftlichen Interessen des einzelnen Kaufmanns durch die Ahndung von Wettbewerbsverstößen, liegt kein steuerbefreiter Berufsverband vor.

Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch einstweilige Anordnung

Zweckbetrieb vs. Geschäftsbetrieb Nicht jede dem Satzungszweck eines gemeinnützigen Vereins unmittelbar dienende wirtschaftliche Betätigung ist als Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO zusehen





 

Bitte beachten Sie, dass wir hier keine Rechtsberatung geben können. Wenn Sie Fragen haben, können Sie diese gern allgemein formuliert an dieser Stelle posten. Soweit möglich, werden wir Ihre Fragen beantworten.
Wenn Sie eine konkrete Einzelfallprüfung wünschen, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Wir danken für Ihr Verständnis.


Steuerbefreiung eines Berufsverbandes