Sie sind hier: Steuern des Vereins Urteile  
 STEUERN DES VEREINS
Gemeinnützigkeit
Steuern
Haftung im Steuerrecht
Anweisungen der Verwaltung
Urteile

BEWIRTSCHAFTUNGSRECHT ALS WIRTSCHAFTLICHER GESCHÄF
 

Entgeltliche Überlassung eines Bewirtschaftungsrechts als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 27. Juli 1999 VI 824/97 V - rechtskräftig

Die entgeltliche Überlassung eines Bewirtschaftungsrechts durch einen Schützenverein an einen Festwirt anlässlich der Durchführung eines Schützenfestes ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO.

AO, § 14, § 64


Aus den Gründen:

Der Antrag ist nicht begründet...

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach § 14 AO eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt i.d.R. vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.


 

Bei dem jährlichen Fest nebst Feuerwerk handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mit der Durchführung des Feste hat der Ast. (ein Schützenverein) im Rahmen eines selbstständigen Tätigkeit Einnahmen erzielt. Die Betätigung ist auch nachhaltig, da das Fest jährlich stattfindet und jeweils über die Vergabe des Bewirtschaftungsrechts an einen Festwirt entschieden wird. Es handelt sich nicht um eine Vermögensverwaltung durch den Ast. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die alljährlich anlässlich der Abhaltung von Schützenfesten sich wiederholende Vermietung von Standplätzen auf dem einem Schützenverein gehörendem Schützenplatz an Schausteller und andere Gewerbetreibende einen über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Das gilt nicht für die gelegentliche Vermietung des Schützenplatzes im ganzen an dritte Veranstalter (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. August 1980 VI Kö 33/76, EFG 1981, 259). Dies dürfte zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein. Der Sachverhalt liegt insofern anders, als nicht Standplätze an Schausteller und Gewerbetreibende verpachtet werden; der Ast. überlässt auch nicht ein ihm gehörendes Grundstück zur wirtschaftlichen Betätigung einem Dritten. Seit Jahrzehnten hat der Ast. vielmehr das Recht, das historische Rathaus und den Festplatz der Stadt Y unentgeltlich zur Durchführung des Festes zu nutzen. Seit Jahren vergibt der Ast, das Bewirtschaftungsrecht anlässlich des Festes unter bestimmten Auflagen an einen Festwirt. Der Ast. selbst beschreibt die Betätigung damit, dass er kein eigenes Vermögen nutzt, sondern vielmehr das Recht verpachtet, die besonders günstigen Bedingungen des Festes durch den Festwirt zu nutzen. Der Ast. meint, das Recht der Nutzung des Rathauses und des Festplatzes stellen steuerrechtlich ein Nutzungsrecht dar, das im Falle der Eigenbewirtschaftung zu gewerblichen Einkünften aus der Vermögensverwaltung führen würde.

Das Gericht vermag dem nicht zu folgen.

Auch wenn es sich bei der Verpachtung eines ganzen Schützenplatzes an Dritte zum Zwecke der Abhaltung anderer Veranstaltungen um Vermögensverwaltung handeln kann, handelte es sich hier um eine Betätigung besonderer Art, die über den Rahmen der einfachen Grundstücksnutzung hinausgeht. Der Ast. hat sich nämlich bei der Durchführung der Bewirtschaftung durch de Festwirt ein umfangreiches Mitspracherecht vorbehalten, z.B. über Öffnungszeiten, Musikdarbietungen, Warenbezug und -angebote. Ferner hat der Ast. ein Mitspracherecht bei der Preisgestaltung durch den Festwirt. Die Pachthöhe ist in Abhängigkeit von den durch den Festwirt eingenommenen Eintrittsgeldern nachverhandelbar. Mitglieder übernehmen - zumindest formal - die Oberaufsicht über die Kassierer. Die so getroffene Vereinbarung zwischen Ast. und Festwirt deutet darauf hin, dass es dem Ast. bei Abschluss des Vertrages nicht allein auf die entgeltliche Überlassung des Festplatzes bzw. genauer des Bewirtschaftungsrecht ankam. Vielmehr wollte er durch Auflagen und Mitspracherechte auf die Aufmachung des Festes Einfluss nehmen, um so eine ausreichende Anziehungskraft für die Bevölkerung zu gewährleisten. Die wesentliche Leistung des Ast. an den Festwirt besteht nicht in der Überlassung einer Grundstücksfläche oder eines Bewirtschaftungsrechts, sondern in der Organisation einer Veranstaltung, die dem Festwirt besonders günstige Geschäftsmöglichkeiten bietet, und in der Zulassung zur Teilnahme an dieser Veranstaltung (BFH-Urteil vom 25. April 1968 V 120/64, BFHE 93, 393, BStBl II 1969, 94). Die Grenzen der Vermögensverwaltung sind insofern überschritten, als die Einnahmen nicht durch die schlichte Nutzung eigenen Vermögens erzielt werden.


Parteispenden | Gemeinnützigkeit, Auslegung der Satzung