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ZWANGSMITGLIEDSCHAFT IN VERBÄNDEN
 

Ein Mitglied eines einem Verband angehörenden Vereins erwirbt nur dann die Mitgliedschaft an dem Verband, wenn dies die Satzung des Vereins bestimmt und die Verbandssatzung andererseits die Mitglieder der Verbandsvereine als Einzelmitglieder des Verbandes anerkennt. Dieses Urteil des BGH ist nachzulesen in NJW (Neue Juristische Woche) 1958, S. 1867.

Die kleinen (örtlichen) Vereine schließen sich nicht selten großen überregionalen Verbänden an, die die Interessen der Mitgliedsvereine in der Öffentlichkeit vertreten und deren Forderungen aufgrund ihrer Mitgliederstärke Nachdruck verleihen können.

Natürlich verlangen die übergeordneten Vereine auch Beiträge. Die Beitragshöhe wird zumeist, um einigermaßen Gerechtigkeit bei der Beitragsfestsetzung walten zu lassen, an der Zahl der Mitglieder der einzelnen Mitgliedsvereine bemessen.

Die Beitragserhebung nach dem vorstehend beschriebenen Modell bringt natürlich auch einige Ungerechtigkeiten mit sich. Jeder Mitgliedsverein hat aktive und passive Mitglieder. Der übergeordnete Verband trifft diesbezüglich meist keine Differenzierungen (sowohl hinsichtlich der Frage der Betragshöhe wie auch der Beitragserhebung überhaupt), was letztlich wahrscheinlich auch zu weit führen würde.

Wie die Beiträge bemessen werden, ist den Satzungen bzw. Ordnungen (Beitragsordnung, Geschäftsordnung...) der übergeordneten Verbände zu entnehmen.

Je stärker ein Mitgliedsverein ist, desto mehr Stimmen hat er auch in der Mitgliederversammlung der übergeordneten Verbandes, desto eher ist er auch in der Lage innerhalb des Verbandes seine Interessen durchzusetzen und ggf. bestehende Missstände innerhalb des Verbandes zu beseitigen.

Sollte es allerdings so sein, dass der Verein unabhängig von seiner Mitgliederzahl nur eine Stimme in der Verbandsversammlung hat, die Zahl der Stimmen des Mitgliedsvereins nicht nach der Zahl der Vereinsmitglieder in den einzelnen Mitgliedsvereinen bemessen wird, dann dürfte es m.E. unzulässig sein, die Verbandsbeiträge nach der Zahl der Vereinsmitglieder in den Mitgliedsvereinen innerhalb des Verbandes festzusetzen.


Anders stellt sich die Situation allerdings dann dar, wenn nicht der Verein, sondern das einzelne Vereinsmitglied selbst Mitglied im übergeordneten Verband wird. In diesem Fall darf meist nur der Verein, in dem der/die Betreffende Mitglied ist, das Mitglied gegenüber dem Verband vertreten. Eine Zwangsmitgliedschaft aller Vereinsmitglieder im übergeordneten Verband ist hier allein dadurch unmöglich, dass jedes Vereinsmitglied selbst einen Antrag auf Mitgliedschaft im Verband stellen muss und es daher auf die Entscheidung jedes Einzelnen ankommt, es sei denn, die Vereinssatzung, der sich das Mitglied mit der Beitrittserklärung zum Verein unterwirft, verpflichtet das Mitglied zur Mitgliedschaft im Verband. (vgl. auch eingangs zitiertes BGH-Urteil)

Es ist daher unerlässlich die Vereinssatzung wie auch die Satzung der übergeordneten Verbände ab zu prüfen, inwieweit sich hieraus eine zwangsweise Mitgliedschaft des Vereins/der Einzelmitglieder ergibt.

Die vorstehenden Ausführungen gelten natürlich auch dann, wenn der Verein Mitglied in mehreren Verbänden ist. In diesem Fall ist für jede einzelne Konstellation ab zu prüfen, wie und ob die Einzelmitglieder oder die Vereine Mitglied in den übergeordneten Verbänden werden und wie die Beiträge bemessen werden.

Sollten Ungerechtigkeiten auftreten oder der Verein Nachteile durch die Mitgliedschaft in mehreren Verbänden erfahren, ist zu empfehlen, die Vor- und Nachteile der Mitgliedschaft in den einzelnen Verbänden gut gegeneinander abzuwägen und ggf. die Mitgliedschaft in einem oder sogar beiden Verbänden aufzukündigen.


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