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VEREINSSTRAFRECHT, AUSSCHLUSS
 

Das Vereinsstrafrecht muss in der Satzung oder in einer besonderen Ordnung des Vereins explizit geregelt sein. Treffen Satzung und Ordnungen keine Regelungen, so sind Vereinsstrafen unzulässig. Regelungsbedürftig sind:

• Was soll sanktioniert werden?
(Bezeichnung der einzelnen Straftatbestände)
• Welche Strafe bzw. welche Ordnungsmaßnahme ist zu erwarten?
(Bezeichnung der konkreten Rechtsfolgen, wobei bei Geldbußen ein Strafrahmen ausreichend ist)
• Wer ist ggf. anstelle der Mitgliederversammlung für die Strafverhängung zuständig?
(Festlegung des für Vereinsstrafen zuständigen Vereinsorgans)
• Welches Verfahren muss bei der Strafentscheidung beachtet werden?
(Bestimmungen über die wesentlichen Verfahrensgrundsätze)

Eine Vereinsstrafe ist eine Vertragsstrafe und unterliegt somit den Bestimmungen der §§ 339 ff BGB. Eine verwirkte Strafe kann durch die ordentlichen Gerichte herabgesetzt werden (vgl. § 343 BGB) - soweit die Ansicht der Literatur.

Die Rechtsprechung sieht die Sache ein wenig anders: Die Vertragsstrafe ist Teil der Vereinsautonomie und kann von den Gerichten nur in einem bestimmten Umfang auf die Einhaltung des in der Satzung bestimmten Verfahrens und die Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze überprüft werden.

Ein Mitglied kann sich einer Vereinsstrafe durch Kündigung der Mitgliedschaft unter Beachtung bestehender Fristen entziehen. Bis zum Wirksamwerden des Austritts verwirkte Leistungen sind zu erbringen.


 

Sehr wichtig ist, dass im Vereinsstrafverfahren sämtliche rechtsstaatlichen Grundsätze zu beachten sind. So ist dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben (Gewährung rechtlichen Gehörs). Befangene Mitglieder des für Ordnungsmaßnahmen zuständigen Vereinsorgans sind von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen (BGH, NJW [Neue Juristische Woche] 1981, S. 744). Die Tatsachenermittlung im vereinsrechtlichen Disziplinarverfahren unterliegt der Nachprüfung der staatlichen Gerichte (BGH, NJW 1984, S. 906).

Die Begründung für die Vereinsstrafe muss für den Betroffenen erkennen lassen, aufgrund welcher Feststellungen und Überlegungen sie verhängt wurde (OLG Köln, NJW-RR 1993, S. 891).

Auch wenn die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht, ist eine Strafe - soweit nichts anderes vereinbart ist - nur dann verwirkt, wenn das Vereinsmitglied die Zuwiderhandlung zu vertreten hat (BGH, NJW 1972 S. 1893). Wenn demnach eine Zuwiderhandlung dadurch zustande kommt, dass das Mitglied eine Leistung aufgrund nicht bekannter Verpflichtungen nicht erbringt, ist eine Bestrafung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Leistung aufgrund rechts- oder sittenwidriger Bestimmungen geschuldet wird.

Es widerspricht den rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen, wenn in der Satzung eines Vereins für Rechtsmittel gegen eine Vereinsstrafe keine aufschiebende Wirkung vorgesehen ist bzw. der sofortige Vollzug nicht auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen besondere Umstände dies rechtfertigen (OLG Köln, NJW-RR 1993, S. 891).

Die Unwirksamkeit eines Strafausspruches kann das betroffene Mitglied durch das zuständige Vereinsorgan (interne Rechtsmittel) oder auch direkt durch ein ordentliches Gericht feststellen lassen. Die Strafe gilt dann als nicht verhängt.

Die Vereinsstrafe wird im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Strafe gegenüber dem Mitglied wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB) und wird mit Ende der Einspruchsfrist durchsetzbar. Die Strafe wird intern wirksam und durchsetzbar, sobald die Einspruchsfrist abgelaufen und kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Für Sonderfälle kann durch die Satzung auch bestimmt werden, dass bestimmte Strafen auch sofort vollstreckbar sind. Hier ist einstweiliger Rechtsschutz nur durch Anrufung der ordentlichen Gerichte möglich.

Das Rechtsmittelorgan des Vereins hat den der Sanktion zugrunde liegenden Sachverhalt in vollem Umfang erneut zu überprüfen. Es können auch neue Tatsachen vorgetragen werden und Berücksichtigung finden. In diesem Fall ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Das Rechtsmittelorgan des Vereins ist nicht befugt, die Strafe zu ändern oder zu verschärfen (Verbot der reformatio in peius), da die Vereinsstrafgewalt einem anderen Organ obliegt. Die Strafe kann jedoch aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das zuständige Vereinsorgan zurück überwiesen werden.

Eine gerichtliche Überprüfung der verhängten Vereinsstrafe wird sich wegen der bestehenden Vereinsautonomie auf folgende Punkte beschränken:

• Besteht für die Strafe eine Satzungsgrundlage?
• Unterliegt der Betroffene der Strafgewalt des Vereins?
• Wurde eine unzulässige Gruppenbestrafung vorgenommen?
• Hat das satzungsmäßig zuständige Organ die Strafe verhängt?
• Wurde das in der Satzung vorgeschriebene Verfahren eingehalten?
• Ist die Strafentscheidung begründet worden?
• Wurden die einer Bestrafung zugrunde gelegten Tatsachen (nicht deren rechtliche Beurteilung durch den Verein) anhand rechtsstaatlicher Ermittlungen festgestellt worden?
• Steht die Strafe mit formellen Gesetzen in Einklang?
• Wurde wegen desselben Sachverhalts bereits eine Vereinsstrafe ausgesprochen?
• Muss die Strafe als sittenwidrig betrachtet werden?
• Ist die Strafe grob unbillig (z.B. hohe Geldstrafe bei vorhandener Mittellosigkeit)?

Die gerichtliche Überprüfung eines Ausschließungsbeschlusses (analog auch die Entscheidung über jede andere Strafe) ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Vereinsmitglied innerhalb der satzungsmäßigen Ausschlussfrist keinen Gebrauch von ihrem vereinsinternen Rechtsmittel gemacht hat (BGHZ 47, S. 177). Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordert, dass die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen in angemessener Zeit einer Klärung zugeführt wird. Liegt zwischen einem verfahrensabschließenden Beschluss des Verbandsehrengerichts und der Klageerhebung ein Zeitraum von annähernd 4 Monaten, ist das Klagerecht verwirkt (OLG Hamm, NJW-RR 1997, S. 989).

Stellt das Gericht Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze fest, wird die Strafe aufgehoben, wenn diese auf einem der vorstehend bezeichneten Verstöße beruht. Die Prüfungskompetenz des Gerichts erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit einer Strafe. Die Entscheidung des Vereins kann das Gericht insoweit nicht abändern.

Hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob der Ausschluss aus dem Verein grob unbillig ist, können beide Parteien des Rechtsstreits neue, bislang nicht behandelte Tatsachen in das Verfahren einführen. Dies gilt aber nicht für solche Tatsachen, durch die der Vereinsausschluss bzw. die Vereinsstrafe auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden würde, soweit hierfür zunächst ein erneutes vereinsinternes Verfahren durchlaufen werden müsste.

War die Klage erfolgreich, bleibt die verhängte Strafe folgenlos, sie gilt als nicht verhängt.

Ein Vereinsausschluss ist die wohl härteste den Vereinen zur Verfügung stehende Sanktion. Neben dem Vereinsausschluss darf keine weitere Maßnahme ausgesprochen werden. Die Vereinsstrafe gilt als Ordnungsstrafe. Diesem Zweck kann sie bei ausgeschlossenen Mitgliedern nicht mehr dienen.

Für einen Vereinsausschluss müssen besondere sachliche Gründe erfüllt sein, die in der Satzung zu bezeichnen sind. Die Verhängung dieser Maßnahme darf keine unbillige Härte für den Betroffenen darstellen, insbesondere darf die Wiederherstellung der Ordnung im Verein nicht mit anderen zur Verfügung stehenden Vereinsstrafen erzielbar sein.

Die Strafe muss darüber hinaus verhältnismäßig sein. Soweit die Vereinsausschluss aufgrund der Nicht-Entrichtung von Beiträge erfolgt, so muss dies in der Satzung geregelt sein.

Bei einem Ausschluss aus dem Verein müssen die nach Ansicht des zuständigen Vereinsorgans entscheidungserheblichen Tatsachen in der Begründung zur Vereinsstrafe konkret bezeichnet werden, damit der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich gegen die Maßnahme zu wehren. Für eine eventuell gerichtlich folgende Überprüfung des Vereinsausschlusses müssen die Vorwürfe in gerichtlich nachprüfbarer Weise dokumentiert werden.

Auch dann, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist durch das zuständige Vereinsorgan darüber hinaus zu prüfen, ob der Ausschluss auch sachlich und vom Mittel-Zweck-Verhältnis her gerechtfertigt ist. In der Begründung zur Strafentscheidung ist auf die Stellungnahme des Betroffenen einzugehen. Soweit ein entsprechendes Verschulden festgestellt werden muss, sind die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Wurden Mitglieder, die vergleichbare Verstöße begangen haben, nicht ausgeschlossen und besteht kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung, ist ein Vereinsausschluss offenbar unbillig und daher unwirksam.


Vereinsvorstand, ehrenamtlicher