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VEREINSVORSTAND, EHRENAMTLICHER
 

Rechte und Pflichten des ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstands


Was ist der Vorstand?

Der Vorstand ist ein unentbehrliches Organ des Vereins, der ohne ihn nicht handlungsfähig wäre. Als juristische Person braucht der Verein Menschen, die für ihn die notwendigen Kontakte zur Umwelt herstellen.

Handeln die Vorstandsmitglieder für den Verein, so sind diese Handlungen und Willensäußerungen solche des Vereins. Das Gesetz gibt daher dem Vorstand die rechtliche Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BGB). Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Ob der Vorstand eines Vereins aus einer oder mehreren Personen besteht, überlässt das Gesetz der Satzung des Vereins (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). In ihr soll weiterhin bestimmt sein, wie der Vorstand gebildet wird (§ 58 Nr. 3 BGB). In der Regel geschieht dies durch die in der Satzung vorgesehene Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung.

Wahl des Vorstands

Die Satzung schreibt den Vorstandsmitgliedern eine bestimmte Amtsdauer vor. Sie beginnt meistens mit der Wahl und deren Annahme, d. h. der Erklärung des Gewählten, das Vorstandsamt ausüben zu wollen. Schlägt der Gewählte die Übernahme des Amtes aus, verliert die Bestellung durch die Wahl ihre Wirksamkeit. Ein neuer Wahlgang ist erforderlich.


 

Vorstandsbestellung

Durch die Bestellung zum Vorstandsmitglied werden die personenrechtlichen Beziehungen des in den Vorstand gewählten Vereinsmitgliedes zum Verein intensiviert. Eine Vielzahl der Vereinsmitglieder setzt ihr Vertrauen in die Fähigkeit des Gewählten, die Vereinsgeschäfte zum Nutzen des Vereins führen zu können. Dieses Vertrauen ist zugleich die Basis für eine gute Vereinsführung durch den Vorstand.

Rechtsbeziehung zwischen Vorstand und Verein


Geschäftsbesorgungsvertrag

Mit der Vorstandsbestellung entsteht zwischen den Vorstandsmitgliedern und dem Verein ein Rechtsverhältnis, das die Beziehungen zwischen dem Verein einerseits und dem Vorstand andererseits regelt. Es ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag eigener Art, auf den die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechend anzuwenden sind (§ 27 Abs. 3 BGB). Für die von den einzelnen Vorstandsmitgliedern übernommenen Pflichten kann die Satzung eine Vergütung vorsehen, andernfalls erfolgt die Geschäftsführung unentgeltlich.

Arbeitsgrundlagen

Grundlegend für die Arbeit des Vorstandes sind die geltenden Gesetze, die Bestimmungen der Satzung und etwaiger Geschäftsordnungen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Verordnungen, kommunalen Satzungen usw. Soweit die Bestimmungen des Auftragsrechts nicht zurückgedrängt werden hat der Vorstand zu beachten:

• Der Vorstand muss die ihm obliegenden Geschäfte persönlich erledigen. Nur in Ausnahmefällen ist ihm gestattet, für Einzelaufgaben Hilfspersonen heranzuziehen (z. B. Einziehung von Forderungen, Durchführung von Einladungen, Übertragung der Buchführung). Für ein Verschulden dieser Hilfskräfte hat der Vorstand wie für eigenes Verschulden einzustehen (§§ 664, 278 BGB). Gestattet die Satzung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung die Übertragung gewisser Vereinsverwaltungsgeschäfte, muss der Vorstand darauf achten, dass der Gehilfe sorgfältig ausgewählt und mit den notwendigen Instruktionen versehen wird. Versäumt der Vorstand dies, ist er dem Verein gegenüber haftbar.

• Der Vorstand darf von den Weisungen, die er durch die verbindlichen Satzungsvorschriften und einschlägige Geschäftsordnungen, durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder durch dem Verein übergeordnete Organe erhalten hat, nur abweichen, wenn er mit deren Billigung rechnen kann (§ 665 Satz 1 BGB).

• Bevor er eine solche Entscheidung trifft, sollte der Vorstand die Mitgliederversammlung oder das andere Organ konsultieren und deren Entscheidung abwarten. Ist jedoch mit dem Aufschub Gefahr verbunden, bedarf es einer solchen Anzeige nicht (§ 665 Satz 2 BGB). Das wäre z. B. der Fall, wenn zur Verhinderung eines drohenden erheblichen Schadens sofort gehandelt werden muss und ein Abwarten bis zum Eintreffen der Entscheidung die notwendigen Maßnahmen erschweren oder vereiteln würde. Ein Abweichen von Weisungen wird ferner angebracht sein, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die ein abweichendes Handeln erfordern. Bei der Weisungserteilung sind die dazu befugten Organe an Gesetz und Satzung gebunden. Weisungen, die hiergegen verstoßen, sind ungültig und dürfen vom Vorstand nicht befolgt werden. Vor der Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung muss der Vorstand demgemäß prüfen, ob sie rechtsverbindlich sind, d. h. dem Satzungszweck entsprechen und satzungsgemäß zustande gekommen sind. Unterlässt er die Gültigkeitsprüfung und erleidet der Verein dadurch Schaden, haftet ihm der Vorstand auf Schadenersatz.

• Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung oder den sonst zuständigen Organen, z. B. dem erweiterten Vorstand, die erforderlichen Nachrichten zu geben (§ 666 BGB). Diese Pflicht besteht ohne besondere Aufforderung, wenn die näheren Umstände eine Information erfordern. Die Vereinsmitglieder sind über wesentliche Vorkommnisse zu informieren. Das kann durch Zeitschriften, Rundschreiben u. dgl. geschehen; es muss nicht sogleich eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Über den laufenden Stand der Geschäfte muss der Vorstand nur bei einem ausdrücklichen Verlangen des zuständigen Vereinsorgans Auskunft erteilen (§ 666 BGB). Einzelne Mitglieder können außerhalb einer Mitgliederversammlung nicht verlangen, vom Vorstand informiert zu werden.

• Der Vorstand hat zu dem durch die Satzung festgelegten Zeitpunkt, sowie bei der Beendigung seines Amtes Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB), z. B. durch den Geschäftsbericht auf der Mitgliederversammlung.

• Der Vorstand ist verpflichtet, dem Verein alles, was er durch ein bestimmtes Geschäft erhalten oder während der Geschäftsführung erlangt hat, bei Beendigung seines Amtes oder in der sonst in der Satzung bestimmten Zeit herauszugeben (§ 667 BGB). Dazu gehören Vereinsbücher und -karteien, Korrespondenz, Geld, Wertsachen usw. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dass der Nachfolger im Amt über das Geschehen in der Vergangenheit informiert wird und zum Wohle des Vereins die Geschäfte kontinuierlich weiterführen kann.

• Verwendet der Vorstand Geld - erlaubt oder unerlaubterweise - für sich, das er dem Verein herauszugeben hat oder für ihn zu verwenden hatte, ist er verpflichtet es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen (§ 668 BGB, Höhe der Zinsen gem. § 246 BGB 4 v.H.).
• Auf Verlangen hat der Verein dem Vorstand einen Vorschuss zu leisten, damit er die zur Geschäftsführung notwendigen Aufwendungen bestreiten kann (§ 669 BGB). Dies gilt aber nur insoweit, als die Mittel des Vereins, über die der Vorstand verfügen kann, nicht ausreichen. Stehen dem Vorstand zur Verwaltung keine finanziellen Mittel zur Verfügung, kann er die im Interesse des Vereins notwendigen Maßnahmen unterlassen, ohne deshalb haftbar zu werden. Er ist nicht verpflichtet, erforderliche Reisen usw. aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Macht aber der Vorstand Aufwendungen aus eigenen Mitteln, kann er vom Verein Ersatz verlangen, wenn er diese Aufwendungen für erforderlich halten durfte (§ 670 BGB). Ist in der Satzung bestimmt, dass die Vorstandsmitglieder ihr Amt ehrenamtlich zu führen haben und eine Aufwandsentschädigung erhalten, so können sie keine Entschädigung für die im Verein geleistete Arbeit und für entgangenen Arbeitsverdienst beanspruchen. Die Vorstandsmitglieder können die Höhe der Aufwandsentschädigung nicht selber festsetzen. Hierzu ist die Mitgliederversammlung zuständig (RG in Recht 1936, 5421).

Personenrechtliche Beziehungen

Zwischen dem Vorstand und den einzelnen Vereinsmitgliedern werden keine personenrechtlichen Beziehungen begründet (RGZ 59,50; 63,203). Auch zu etwaigen Gläubigern des Vereins bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen des Vorstandes. Demgemäß haftet der Vorstand weder den einzelnen Vereinsmitgliedern noch etwaigen Gläubigern aus schlechter Geschäftsführung, sondern allein der Verein als juristischer Person. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine Einzelmaßnahme innerhalb der Geschäftsführung eine unerlaubte Handlung ist, durch die ein bestimmtes Vereinsmitglied oder ein bestimmter Gläubiger geschädigt worden ist.

Ende der Vorstandstätigkeit

Die Geschäftsführung des Vorstandes endet im allgemeinen mit dem Ablauf der Amtsperiode, wie sie in der Satzung des Vereins festgelegt ist.


Mögliche Zeitpunkte für die Beendigung der Vorstandstätigkeit


• Das Gesetz erwähnt als Beendigungsgrund den Widerruf der Bestellung. Sie ist nach § 27 Abs. 2 BGB jederzeit möglich, unbeschadet des Anspruchs auf vertragsmäßige Vergütung. Zuständig für den Widerruf ist das Organ, das den Vorstand bestellt hat - die Mitgliederversammlung. Der Widerruf ist meistens Reaktion des Vereins auf einen Vertrauensverlust, den der Vorstand durch seine Amtsführung erlitten hat.

• Die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit kann durch die Satzung für den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Gesetz sieht ihn "insbesondere in grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung". Andere wichtige Gründe können sein: dauernde Uneinigkeit in einem mehrgliedrigen Vorstand. Herabsetzung der Zahl der Vorstandsmitglieder durch eine Satzungsänderung, die Annahme von Schmiergeldern, das Fehlen der erforderlichen Kenntnisse und eine Überschuldung der Vorstandsmitglieder, andauernde Krankheit. Beim Widerruf aus wichtigem Grund kommt es nicht auf ein Verschulden des Vorstandes an, sondern darauf, ob das Belassen des Vorstandes in seinem Amt dem Verein unzumutbar geworden ist. Immer ist auf den in der Person des Vorstandsmitglied vorliegenden objektiven Grund zum Widerruf abzustellen. Eine sitten- und treuwidrige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist unwirksam (BGH in NJW 1954, 998). So kann auch kein wichtiger Grund für den Widerruf darin gefunden werden, dass eine Mehrheit von Vereinsmitgliedern die Abberufung der Vorstandsmitglieder fordert.

• Da der Widerruf eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, wird er mit dem Zugehen an den Vorstand wirksam. Ist der Betroffene bei der Verkündung des Beschlusses anwesend, enden in diesem Augenblick alle mit dem Vorstandsamt verbundenen Rechte und Pflichten.


 

Niederlegung des Vorstandsamtes

• Was den Mitgliedern, dem Verein, recht ist, muss dem Vorstand andererseits billig sein. Scheint ihm die Vertrauensbasis nicht mehr gegeben, hat der die Möglichkeit, das Amt niederzulegen. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit wird eine Vorschrift aus dem Auftragsrecht als Maßstab für die Rechtsfolgen herangezogen, wonach der Beauftragte "jederzeit" kündigen kann (§ 671 Abs. 1 BGB).

• Aus § 671 Abs. 2 BGB folgt, dass der Vorstand nur kündigen darf, wenn der Verein "für die Besorgung des Geschäfts anderweitig Fürsorge treffen kann". Das bedeutet u. a., dass der Vorstand solange im Amt bleiben muss, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist und die Amtsgeschäfte übernehmen kann.

• Eine Ausnahme gibt es nur, wenn eine "wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung" vorliegt. Wie beim Widerruf der Bestellung durch den Verein entscheiden keine subjektiven Gründe, sondern ob objektiv die Weiterführung des Amtes für den Vorstand unzumutbar geworden ist. Solche Gründe können in dauernden Streitigkeiten eines mehrgliedrigen Vorstandes liegen. Sie können sich auch aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung für den Verein ausschließen. Kein wichtiger Grund ist, dass einem Vorstandsmitglied die Lust vergangen ist oder ihm die Arbeit für den Verein nicht mehr gefällt. Hier beugt das Gesetz vor: Wer zur Unzeit ohne wichtigen Grund kündigt, hat dem Verein den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 671 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dieser kann nicht unbeträchtlich sein, wenn neue Versammlungen einberufen und abgehalten werden müssen, wenn Kosten für Rechtsberatung und Gerichte entstehen.

• Die Amtsniederlegung ist als Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist gegenüber einem Vorstandsmitglied oder gegenüber dem Bestellungsorgan, der Mitgliederversammlung, abzugeben.

• Eine mit Mehrheit beschlossene Amtsniederlegung des Gesamtvorstandes bindet die Nichtzustimmenden nicht, weil die Amtsniederlegung eine höchstpersönliche Angelegenheit jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes ist.

• Hat der Vorstand sein Amt wirksam niedergelegt, kann er sich nicht später durch den Widerruf seiner Erklärung in das Amt des Vorstandes wieder einsetzen. Er muss sich vielmehr einem neuen Wahlakt stellen.

Weitere Gründe

Weitere Gründe für die Beendigung des Vorstandsamtes sind der Tod, der Verlust der Geschäftsfähigkeit und der Ausschluss aus dem Verein, möglicherweise auch der Austritt aus dem Verein und der Wegfall besonderer persönlicher Eigenschaften (z. B. Bindung des Amtes an einen bestimmten Beruf).

Entlastung des Vorstands

Hat der Vorstand die Geschäfte einwandfrei geführt und alle Pflichten erfüllt, hat er einen Anspruch auf Entlastung. Erteilt die Mitgliederversammlung sie, ist der Vorstand von allen Ansprüchen freigestellt, die der Verein gegen ihn hat und die dem Verein bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen erkennbar waren (RGZ 89,396). Die Entlastung wirkt somit wie ein Verzicht des Vereins auf etwa bestehende Ansprüche (BGHZ 24, 47,54). Sie kann sich auf bestimmte Zeitabschnitte oder die gesamte Amtsdauer des Vorstandes erstrecken. Sie kann einheitlich dem gesamten Vorstand, aber auch allen Vorstandsmitgliedern einzeln erteilt werden.

Soll der Vorstand einheitlich entlastet werden, sind alle Vorstandsmitglieder als Betroffene vom Stimmrecht ausgeschlossen. Bei Einzelentlastungen können sie nur mitstimmen, wenn sie an den Geschäften des betroffenen Vorstandsmitgliedes ganz unbeteiligt waren. Glaubt ein nicht entlastetes Vorstandsmitglied, dass ihm der Anspruchsverzicht des Vereins zu Unrecht von der Mitgliederversammlung vorenthalten worden ist, kann er sein Recht im Klagewege verfolgen. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die Entlastung als erteilt.

Da auch Vorstandsmitglieder Anspruch auch Entlastung haben, deren Bestellung widerrufen worden ist oder die ihr Amt niedergelegt haben, muss der Verein in diesen Fällen besonders sorgfältig prüfen, ob Ersatzansprüche gegen die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder zu stellen sind. Dabei hat er insbesondere zu untersuchen, ob Schäden durch die vorzeitige Amtsaufgabe entstanden sind. Häufig wird übersehen, dass vorgezogene Wahlen zusätzliche Kosten verursachen und das der Verein alles heraus verlangen kann, was das Vorstandsmitglied während seiner Geschäftsführung erlangt hat (s. oben IV 2 d). Erst wenn sichergestellt ist, dass dem Verein kein Verlust droht, sollte über die Entlastung beschlossen werden.


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