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VEREINSAUSSCHLUSS
 

Ich hätte da ein Problem:
Vor ca. einem Jahr erhielt ich eine Abmahnung ohne berechtigte Gründe (das ist eigentlich unstrittig). Vor einem halben Jahr empfahl mir der Vorstand ich solle mir bitte einen anderen Verein suchen, sie erwarten meine Kündigung zum Jahresende.
Ich kündigte nicht: Daraufhin bekam ich einen Ausschluss mit der Begründung nicht selbst gekündigt zu haben. Weitere Gründe sind nicht genannt worden. Gemäss Satzung habe ich Einspruch eingelegt.
Nun meine Fragen:
1) Gemäss Satzung hätte eine zweite Vorstandssitzung meinen Ausschluss nach dem Einspruch bestätigen müssen. Ich bekam nur den Brief, dass sie der Meinung sind es ist so in Ordnung. Kein Hinweis auf eine erneute Sitzung. Reicht das? Oder eigentlich wirkt doch noch mein Einspruch mit dem ich wieder Vereinsmitglied bin, oder?
2) In der Satzung steht, dass Doppelmitgliedschaften in Nachbarvereinen verboten sind. Nun bin ich aufgrund dieses Verfahrens einem neuen Verein beigetreten, um mein Startrecht beim Verband nicht zu verlieren. Können Sie mir hieraus wieder einen Ausschluss schicken, obwohl das erste Verfahren noch nicht abgeschlossen ist? Mein Gedanke ist, dass ich durchfechte, dass der Ausschluss nichtig ist und dann kündige bevor sie mit einem neuem Verfahren anfangen können.
3) Kann der Verein wirklich beliebig viele Ausschlussverfahren einleiten, quasi bevor sie einen aufheben müssen, einfach so lange bis sie e keine Fehler mehr machen, also ein Grund passt und hieb-und stichfest ist? Also wenn der Ausschluss wegen meiner Nichtkündigung bei Gericht liegt zwischendrin mir einen schicken wegen der Doppelmitgliedschaft?
4)Wenn ich jetzt aufgrund dieses Streits keine Einladung zur JHV mit Neuwahlen bekomme, kann ich die dann anfechten?
5) Wie kann man vorgehen, wenn ein Vereinsmitglied mich mit Schimpfwörtern der übelsten Sorte beschimpft? Vereinsstrafen werden sicherlich nicht angewandt, der gute Mann ist unantastbar. Geht da was mit Anzeige oder so? Wird dem dann auch wirklich nachgegangen oder eingestellt wegen Nichtigkeit?
Danke für Ihre Hilfe
Juschka



 

Zum Thema "Vereinsausschluss" habe ich bereits einen ausführlichen Beitrag verfasst, der auch voll auf Ihren Fall zutrifft:
Vereinsstrafrecht, Vereinsausschlussverfahren

Sehr wichtig ist, dass im Vereinsstrafverfahren sämtliche rechtsstaatlichen Grundsätze zu beachten sind. So ist dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben (Gewährung rechtlichen Gehörs). Befangene Mitglieder des für Ordnungsmaßnahmen zuständigen Vereinsorgans sind von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen (BGH, NJW [Neue Juristische Woche] 1981, S. 744). Die Tatsachenermittlung im vereinsrechtlichen Disziplinarverfahren unterliegt der Nachprüfung der staatlichen Gerichte (BGH, NJW 1984, S. 906).

Die Begründung für die Vereinsstrafe muss für den Betroffenen erkennen lassen, aufgrund welcher Feststellungen und Überlegungen sie verhängt wurde (OLG Köln, NJW-RR 1993, S. 891).

Auch wenn die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht, ist eine Strafe - soweit nichts anderes vereinbart ist - nur dann verwirkt, wenn das Vereinsmitglied die Zuwiderhandlung zu vertreten hat (BGH, NJW 1972 S. 1893). Wenn demnach eine Zuwiderhandlung dadurch zustande kommt, dass das Mitglied eine Leistung aufgrund nicht bekannter Verpflichtungen nicht erbringt, ist eine Bestrafung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Leistung aufgrund rechts- oder sittenwidriger Bestimmungen geschuldet wird.

Es widerspricht den rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen, wenn in der Satzung eines Vereins für Rechtsmittel gegen eine Vereinsstrafe keine aufschiebende Wirkung vorgesehen ist bzw. der sofortige Vollzug nicht auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen besondere Umstände dies rechtfertigen (OLG Köln, NJW-RR 1993, S. 891).

Die Unwirksamkeit eines Strafausspruches kann das betroffene Mitglied durch das zuständige Vereinsorgan (interne Rechtsmittel) oder auch direkt durch ein ordentliches Gericht feststellen lassen. Die Strafe gilt dann als nicht verhängt.

Ich vertrete in Bezug auf Ihre Anfragen folgende Auffassung:

1) Ein Ausschluss muss einer gerichtlichen Überprüfung standhalten können, d.h. es müssen auch gewichtige Gründe vorliegen, die einen Ausschluss rechtfertigen.

2) Der Beitritt zu einem Nachbarverein ist m.E. unbeachtlich. Ob eine derartige Beschränkung der Mitgliedschaft durch den Verein überhaupt zulässig ist, halte ich persönlich für rechtlich äußerst bedenklich. Entsprechende Satzungsregelungen dürften nichtig sein.

3) Es können sicher Ausschlussverfahren wegen mehrerer "Delikte" eingeleitet werden, wobei allerdings zu prüfen ist, ob das jeweilige "Delikt" ausreichend ist, einen Vereinsausschluss zu rechtfertigen. Dies halte ich im konkreten Fall der Doppelmitgliedschaft für reichlich überzogen und zudem für unzulässig.

4) Die Anfechtung der Hauptversammlung dürfte aus meiner Sicht keinen Erfolg haben, wenn nur Sie von der Nicht-Einladung betroffen sind, weil der Vorstand davon ausgehen musste, dass Sie wegen des Ausschluss nicht erscheinen durften.

5) Diese Dinge gehen wohl schon eher in den Bereich persönlicher Ehrverletzungen und können im Wege der Zivilklage (Beleidigung) geregelt werden. Man kann natürlich auch Anzeige erstatten, wobei das Verfahren von der Staatsanwaltschaft allerdings vermutlich wegen Geringfügigkeit und Arbeitsüberlastung eingestellt werden wird. Ich persönlich würde abwägen, ob eine Klage hier tatsächlich ihr Ziel erreicht oder die Fronten nicht noch weiter verhärtet. Davon abgesehen - Was haben Sie davon? (Von einer evtl. persönlichen Genugtuung mal abgesehen.)


 

Danke für Ihre Hinweise, ich bin schon mal ein wenig schlauer.
Eine Zivilklage wegen Beleidigung führt zu welchen Ergebnissen? Dass er praktisch das nicht mehr sagen darf, unter Androhung von Strafen, oder wie läuft das?
Bei den Beleidigungen ist halt die Frage, wie ich dagegen vorgehen kann, wenn mich jener Herr in der Öffentlichkeit (= Meisterschaften) im Beisein ihm unbekannter Personen beleidigen kann. Ist halt ne Sache des Rufes, und vernünftige Worte haben hier im letzten Jahr nichts geholfen.
Nochmal eine Frage:
Wenn jetzt intern vom Verein alle Rechtsbehelfe abgearbeitet wurde, dann muss ich Klage erheben oder? Wo? Gibt es da Fristen? Ich bin noch auf der Suche nach einem RA, der sich beim Vereinsrecht auskennt.
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe, sie haben mich schon ein wenig aufgebaut.



 

Eine Zivilklage führt möglicherweise dazu, dass der Beleidiger Ihnen eine Entschädigung wegen "Ehrverletzung" zahlen muss. Besser wird das Verhältnis dadurch aber letztlich auch nicht. Was man vielleicht erreicht ist, dass er in der künftig vorsichtiger mit seinen Äußerungen sein wird. Je nach Natur wird er möglicherweise aber im Geheimen alles tun, um Ihnen weiter zu schaden (nach dem Motto: jetzt erst recht).

Wenn Sie erreichen wollen, dass er bestimmte Dinge nicht mehr behauptet, weil diese unwahr sind, müssten Sie gegen den Betreffenden eine Verleumdungsklage einreichen.

Sie müssen nicht abwarten, bis im Verein alle Rechtsbehlfe abgearbeitet sind, obgleich dies ratsam wäre.

Bevor die Richter die rechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses bewerten, wird zunächst das formal richtige Zustandekommen desselben geprüft. Wenn bereits hier Mängel festgestellt werden, ist alles andere für das Verfahren bedeutungslos, da dann der Ausschlussbeschluss bereits deshalb aufgehoben wird.

Eine Frage sollten Sie sich jedoch vor Klageeinreichung stellen: Ist es ratsam weiter freiwillig in einer Vereinigung zu verbleiben, die einen nicht haben will, wo man allein gegen die Vorstandschaft kämpft? Dies ist wahrlich kein leichtes Brot... Aber vermutlich haben Sie ja gute Gründe dafür.


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