Sie sind hier: Steuern des Vereins Gemeinnützigkeit  
 STEUERN DES VEREINS
Gemeinnützigkeit
Steuern
Haftung im Steuerrecht
Anweisungen der Verwaltung
Urteile

ZWECKBETRIEBE

Was gehört in den Zweckbetrieb?

Aufwendungen die mit dem allgemeinen Übungs- und Trainingsbetrieb des Vereins im Zusammenhang stehen gehören stets zum Ideellen Bereich. Dem Zweckbetrieb können nur solche Geschäftsvorfälle zugeordnet werden, die eine Beteiligung des Vereins am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordern, jedoch aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Vereinszweck ausnahmsweise nicht dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet, sondern als steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) behandelt werden.

Allein schon aus dieser Begriffsdefinition heraus verbietet sich eine Zuordnung von Positionen zum Zweckbetrieb, die in keinem Zusammenhang mit einer Einnahme-Erzielungsabsicht stehen, direkt auf den eigentlichen Vereinszweck zurückgeführt werden können und auch keine nach außen gerichtete Betätigung des Vereins erfordern (Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr).


 

Als Zweckbetrieb können nach § 65 AO nur derartige Geschäftsbetriebe angesehen werden, die

1. insgesamt dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,

2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und

3. die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht in größerem Umfang in Wettbewerb mit anderen Unternehmungen treten, als es für die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke unumgänglich ist.

Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sein. Als typische Zweckbetriebe können bei einem Sportverein beispielsweise die Schauvorführung des Turnvereins, das gegen Eintrittsgeld durchgeführte Fußballspiel oder auch der Tennis-Kurs angesehen werden. Ausgaben die direkt im Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung stehen, sind daher auch dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Dies betrifft auch Vorbereitungshandlungen (z.B. die Proben vor dem Auftritt oder die Vorbereitungsspiele).

Die exakte Abgrenzung der Einnahmen und Ausgaben gegenüber den übrigen Vereinsbereichen ist insbesondere aus umsatzsteuerlicher Sicht bedeutsam. Denn im Gegensatz zum steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, werden Einnahmen der Zweckbetriebe nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 v.H.) unterworfen, hingegen der volle Vorsteuerabzug möglich ist (Vorsteuer i.d.R. 16 v.H). Somit kann sich der Verein einen nicht unerheblichen Steuervorteil verschaffen, da der Staat den Verein immerhin mit 9 v.H. über die Umsatzsteuer mitfinanziert.

Aber Vorsicht: Eine zu großzügige Zuordnung von Ausgaben zum Zweckbetrieb kann bei einer stattfindenden Betriebsprüfung schnell zu einer für den Verein nur schwer zu realisierenden Steuer-Nachzahlung führen.


 



Vermögensverwaltung