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VERMÖGENSVERWALTUNG

Was ist Vermögensverwaltung?

Vermögensverwaltung liegt in der Regel immer dann vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).

Entscheidendes Kriterium für die Annahme einer reinen Vermögensverwaltung ist, dass die Einnahmeerzielung in erster Linie Ausfluss des Vermögens und nicht die unter Einsatz des Vermögens entfaltete Betätigung ist. Eine reine Vermögensverwaltung begründet daher weder einen Zweckbetrieb noch einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Im Rahmen der Vermögensverwaltung sind daher folgende Einkünfte zu erfassen:


 
Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz und Rechten i.S. der §§ 21 und 21 a EStG
ggf. bei sonstigen Einkünften i.S. der §§ 22, 23 EStG



 

Einkünfte, die im Bereich der Vermögensverwaltung erzielt werden, unterliegen nicht der Ertragsteuerpflicht. Soweit umsatzsteuerlich keine Steuerbefreiung greift, ist der ermäßigte Steuersatz anzusetzen.

Soweit eine langfristige Vermietung von vereinseigenem Vermögen erfolgt, handelt es sich grundsätzlich um eine dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnende Betätigung.

Wird dagegen Vermögen nur kurzfristig vermietet und wird die Vermietung mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt, so liegt eine selbständige, nachhaltige und nach außen gerichtete Tätigkeit vor. Diese Betätigung ist dem Bereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen; es kommt umsatzsteuerlich der volle Steuersatz zum Ansatz. Unbeachtlich hierbei ist, ob der jeweilige Mieter durch die Anmietung des Vermögens seinerseits Zwecke verfolgt, für die er selbst als unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt worden ist oder für die die vermietende Körperschaft als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt wurde. Eine derartige Betätigung der steuerbegünstigten Körperschaft ist zwar nicht gemeinnützigkeitsschädlich, es besteht jedoch unter Beachtung geltender Besteuerungsfreigrenzen sowohl Umsatz- wie auch Etragsteuerpflicht.

Ist die Vermögensverwaltung Selbstzweck der Körperschaft, verliert diese ihre Eigenschaft als ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dienende Einrichtung, mit der Folge, dass die Gemeinnützigkeit abzuerkennen ist. Es ist daher darauf zu achten, dass die Vermögensverwaltung weder Satzungszweck ist, noch die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke ausschließlich durch die Vermögensverwaltung verwirklicht werden.

Anhaltspunkte für die Vermögensverwaltung als Selbstzweck können sein:


 
Hohe Überschüsse (Dauerüberschüsse) in diesem Tätigkeitsbereich und gleichzeitig keinerlei oder nur geringe Betätigungen in den Zweckbetrieben
Hohe Verluste (Dauerverluste), die nicht nur aus Abschreibungen oder Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung resultieren
Hohe Verluste aus Spekulationen mit vorhandenem Kapitalvermögen.



Zuordnung von Einnahmen

Mieten und Pachten von Grundbesitz
Erträgnisse aus Wertpapieren
Zinsen aus Bank- und Sparguthaben
Erlöse aus dem Verkauf von Grundstücken und anderen Vermögensgegenständen, soweit sie nicht zu einem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören. Die Spekulationsfrist des § 23 EStG ist zu beachten.
Einnahmen (Pachtzinsen) aus der Verpachtung steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (z.B. Vereinsgaststätte). Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung können aber immer nur dann vorliegen, wenn es sich um die Vermögensart Grundvermögen handelt. Liegt oder lag Betriebsvermögen vor, sind auch weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen, es sei denn, die Körperschaft hat die Aufgabe des Gewerbebetriebes erklärt und die stillen Reserven aufglöst.
Einnahmen aus der Übertragung des Rechts von Inseratengeschäften (Anzeigengeschäften) an Dritte bzw. an einer Werbeagentur
Einnahmen aus der entgeltlichen Übertragung der Rechte bezüglich der Werbung an der Bande, die an Dritte bzw. ein selbständiges Werbeunternehmen vergeben wurden. Hierbei ist zu beachten, dass dem Pächter (Werbeunternehmer) ein angemessener Gewinn (mehr als 10 v.H.) verbleibt. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, kann die Einordnung in den Tätgkeitsbereich Vermögensverwaltung nicht mehr erfolgen. Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf Sportkleidung und Sportgeräten (Schuhe, Trikots, Helme) sind nict als Vermögensverwaltung zu behandeln. Es handelt sich hier stets um Einnahmen des steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, da die gemeinnützige Körperschaft stets aktiv an der Werbung mitwirkt.
Einnahmen aus der Vermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen auf längere Dauer (mehr als 6 Monate).



 



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