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FREISTELLUNGSBESCHEID

Auflagen im Freistellungsbescheid

Der Freistellungsbescheid werden von Finanzamt nicht selten unter der Auflage erteilt, künftig einen angemessenen Kontenrahmen zu verwenden, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung der einzelnen steuerneutralen und steuerpflichtigen Vereinsbereiche. Diese Beauflagung erfolgt vor allem, um künftig eine schnellere Bearbeitung der eingereichten Erklärung zu ermöglichen.

Soll diese Auflage mit aller Konsequenz umgesetzt werden, wenn der Verein die Auflage nicht erfüllt? Um den Vereinen die Ernsthaftigkeit der hinter der erteilten Auflage stehenden Absicht deutlich zu machen, müsste m.E. in der Tat bei Nichtbefolgung der erteilten Auflagen eine entsprechende Aberkennung der Gemeinnützigkeit erfolgen. Allerdings sollte abgewogen werden, ob hierbei nicht eventuell eine Interessenkollision auftritt, da insbesondere bei kleineren Vereinen, bei denen sich ohnehin keine steuerlich relevanten Sachverhalte ergeben, bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit auch keine Spenden und Zuschüsse von übergeordneten Verbänden mehr in Empfang genommen werden dürfen und somit deren Existenz arg gefährdet ist.


 

Bei größeren Vereinen sollte hingegen die Einhaltung der erteilten Auflage überwacht werden und ggf. bei Nicht-Einhaltung der Auflage auch die Aberkennung der Gemeinnützigkeit erfolgen. Dies vor allem deshalb, weil sie aufgrund der Nichtbefolgung der erteilten Auflage möglicherweise z.T sogar erhebliche steuerliche Vorteile erlangen könnten, weil die Überschreitung der Kleinunternehmergrenze oder gar die Überschreitung der Körperschaftsteuerfreigrenzen nicht ersichtlich oder wegen der Zuordnung in steuerbegünstigte Tätigkeitsbereiche des Vereins nicht feststellbar ist.

Auflagen, die bei Erteilung des Freistellungsbescheids gemacht werden, sind wesentlich Bestandteile des Freistellungsbescheids und können durch Einspruch angefochten werden. Es empfiehlt sich immer, den Bescheid und insbesondere die Erläuterungen oder die Anlage zum Bescheid genau durchzulesen.


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