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SPORTVEREINE

Der Sportverein zwischen Gemeinnützigkeit & Steuer

Grundsatz:

Der Sportverein ist von der Entrichtung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, wenn er durch das zuständige Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde.

Voraussetzung:

Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit genügen.

Die Überprüfung der Gemeinnützigkeit erfolgt

a) bei Neugründungen - anhand der eingereichten Satzung.

b) bei bestehenden Vereinen - anhand der eingereichten Jahreserklärung und der tatsächlichen Geschäftsführung.

Es ist ein Irrtum zu glauben, dass nach erfolgter Anerkennung der Gemeinnützigkeit dieser Status immer erhalten bleibt. Wenn ein Sportverein sich beispielsweise in erheblichen Maße wirtschaftlich betätigt und dadurch sein eigentlicher steuerbegünstigter Zweck (Förderung des Sports) in den Hintergrund tritt oder ganz zum Erliegen kommt, wird die Gemeinnützigkeit aberkannt.

Der gemeinnützige Zweck muss immer im Vordergrund der Körperschaft stehen und muss ihr auch das Gepräge geben.


Tätigkeitsbereiche des Vereins

Aufgrund der umfangreichen Steuervergünstigungen wird eine erhöhte Mitwirkungspflicht gefordert. Es empfiehlt sich daher, die Buchführung von vornherein entsprechend zu ordnen, um den Jahresabschluss ohne viel zusätzliche Arbeit erstellen zu können.
Eine kumulierte Ausweisung der Einnahmen und Ausgaben oder eine zusammengefaßte Einnahme-Überschussrechnung ist nicht ausreichend!

Aus steuerlicher Sicht ist eine Unterteilung in die nachfolgend genannten Tätigkeitsbereiche erforderlich:

a) Ideeller Bereich

Dies ist der eigentliche satzungsmäßige und steuerbegünstigte Bereich des Vereins. Hierunter fällt beispielsweise die Mitgliederverwaltung und der reguläre Trainingsbetrieb.

Nicht zu berücksichtigen sind hier Festveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier, Vereinsjubiläum) - diese gehören zum steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder - soweit keine Einnahmen erzielt werden - zum ideellen Bereich, wobei dann allerdings meist eine steuerschädliche Mittelverwendung vorliegt, die den Status der Gemeinnützigkeit gefährdet.

b) steuerbegünstiger Zweckbetrieb

Der Zweckbetrieb dient der Verwirklichung des Satzungszweck ist aber an sich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Als Zweckbetriebe werden derartige Aktivitäten des Vereins eingestuft, die zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Zwecks erforderlich sind und ohne die dieser nicht erreicht werden könnte. Dies betrifft regelmäßig vom Verein organisierte und durchgeführte Wettkämpfe, Lehrgänge und ähnliche Breitensportveranstaltungen.

Unberücksichtigt bleibt der Verkauf von Speisen und Getränken - dieser gehört stets zum steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus sportlichen Veranstaltungen sind bis zu einem Betrag von 30.678 Euro (bis 31.12.2001: 60.000,-- DM) aufgrund der Zuordnung zum Zweckbetrieb steuerfrei. Wird dieser Betrag überschritten liegt immer ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, es sei denn der Verein verzichtet auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze. Die Einnahmen des Zweckbetriebs sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (vgl. Umsatzsteuer).

c) Vermögensverwaltung

Hierunter zählen insbesondere Einkünfte aus der langfristigen Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Anlagevermögen (z.B. Vereinsheim, Gaststätte) sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vermietung von Werbeflächen in Sportanlagen gehört ebenfalls zur Vermögensverwaltung, wenn sie auf Dauer angelegt ist.

Die Einnahmen unterliegen nicht der Körperschaftsteuerpflicht oder Gewerbesteuerpflicht, sind jedoch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (vgl. Umsatzsteuer). Einnahmen aus Kapitalvermögen sind von der Kapitalertragsteuer als Erhebungsform der Körperschaftsteuer befreit. Es empfiehlt sich beim Finanzamt eine „NV-Bescheinigung" zwecks Freistellung der Zinseinkünfte zu beantragen.

d) steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Dies ist jede weitere Betätigung des Vereins, die auf Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Dazu zählt insbesondere die entgeltliche Nutzung von Werbeflächen auf Trikots, Hemden usw.

Hierunter fallen auch gesellige Veranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier, Vereinsjubiläum u.ä.m. bei denen ein Entgelt erhoben wird), der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die kurzfristige Vermietung von Vereinsvermögen.

Der steuerschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sollte stets mit einem Gewinn abschließen, da Verluste in diesem Bereich nicht mit Mittel aus den übrigen Tätigkeitsbereichen ausgeglichen werden dürfen (steuerschädliche Mittelverwendung). Es sollte daher peinlichst genau auf eine entsprechende Gegenfinanzierung innerhalb des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geachtet werden, da widrigenfalls die Aberkennung der Gemeinnützigkeit droht.

Bei Überschreiten der für gemeinnützige Vereine nach § 64 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) geltenden Einnahmenobergrenze von 30.678 ,- Euro (bis 31.12.2001: 60.000,-- DM) unterliegen die im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erzielten Einnahmen unter Berücksichtigung des für die Körperschaftsteuer nach § 24 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) geltenden Freibetrages von 3.835,- Euro (bis 31.12.2001: 7.500,-- DM) der Körperschaftsteuerpflicht.


Körperschaftsteuererklärung

Als gemeinnützig anerkannte Vereine werden im Regelfall in einem 3-Jahres-Turnus geprüft. Die Zusendung der Erklärungsvordrucke gilt als Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung.

Neben der ordnungsgemäßen Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu den 4 Tätigkeitsbereichen des Vereins für die vergangenen 3 Jahre ist für eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung zudem die Vorlage eines Rechenschaftsberichtes bzw. einer Tätigkeitsdarstellung für das letzte zu prüfende Kalenderjahr erforderlich.


Freistellungsbescheid

Die Gemeinnützigkeit wird bei neugegründeten Vereinen durch einen "vorläufige Bescheinigung" bestätigt. Hierbei wird lediglich die Satzung und der festgeschriebene Vereinszweck auf die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit überprüft.

Bei bereits existenten Vereinen wird im Veranlagungsverfahren über die Gewährung der Steuervergünstigung (= Gemeinnützigkeit) entschieden wobei Satzung und tatsächliche Tätigkeit des Vereins berücksichtigt werden.

Der Freistellungsbescheid kann daher nicht für die Zukunft sondern immer nur für die Vergangenheit ausgestellt werden, ist aber für die Zukunft wirksam. Er ist so lange gültig, bis ein neuer Bescheid erlassen wird (i.d.R. für max. 5 Jahre).


 

Eine über 100-seitige Broschüre mit amtlichen Vordrucken, Mustern und Gesetzesauszügen sowie zahlreichen Praxis-Beispielen kann per Email als PDF bestellt werden. Der Preis beträgt 10,- EUR.


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