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STEUERSCHÄDLICHE MITTELVERWENDUNG
 

Häufig werden von Vereinen Festivitäten ausgerichtet (z.B. Weihnachts- und Faschingsfeiern) oder der Verein führt in eigener Regie Vereinsausflüge durch. Derartige Veranstaltungen sind überwiegend nicht von der Steuervergünstigung der Gemeinnützigkeit erfasst. Ausnahmen können bestehen, wenn der Verein wegen Förderung des Brauchtums oder der Kinder- und Jugendpflege oder der Altenpflege / Altenfürsorge als gemeinnützig anerkannt ist.

Es stellt sich die Frage wie die hier getätigten Aufwendungen gemeinnützigkeitsrechtlich zu behandeln sind.

Grundsätzlich sind diese Positionen im Bereich "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" zu erfassen soweit Einnahmen erzielt werden. Werden keine Einnahmen erzielt, sind diese Aufwendungen dem Ideellen Vereinsbereich zuzuordnen.
Es ist problematisch, wie zu verfahren ist, wenn aufgrund derartiger Veranstaltungen regelmäßig größere Verluste erwirtschaftet werden, die nicht durch Eigenanteile der Mitglieder gedeckt sind und die zudem deutlich über den als unschädlich anzusehenden Betrag von rd. 30,00 Euro bzw. max. 3 Monatsbeiträgen (je nachdem welcher Betrag höher ist) hinausgehen. Es liegt zweifelsohne eine unzulässige Mittelverwendung vor.

M.E. sind die betreffenden Vereine bei kleineren Verstößen zunächst auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, bei gröberen Verstößen sollte aber die Gemeinnützigkeit ohne vorherige "Verwarnung" aberkannt werden.


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