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HAFTUNG FÜR LOHNSTEUER
 

Spätestens im Zeitpunkt der Feststellung des Liquiditätsengpasses dürfen Löhne nur noch gekürzt ausgezahlt werden und die Lohnsteuer muss vom entsprechend niedrigeren zur Auszahlung gekommenen Betrag berechnet, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden (BFH-Urteil vom 17.10.1980, BStBl II S. 138), will sich die Vorstandschaft nicht einem erheblichen Haftungsrisiko aussetzen. Soweit die Löhne weiter ungekürzt ausgezahlt werden, haften die vertretungsberechtigten Personen der juristischen Person aufgrund der vorsätzlichen Verletzung der Ihnen obliegenden Zahlungsverpflichtung.

Der Verein ist nach § 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als Arbeitgeber verpflichtet, die von den Löhne seiner Arbeitnehmer insgesamt einbehaltenen Lohnsteuern an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Für die Einbehaltung und Abführung haftet er nach §42 d EStG. Soweit er selbst nicht mehr zahlungsfähig ist, haften die zu seiner Vertretung berufenen Personen.


 

Bei der Beurteilung des Verschuldens ist auch zu berücksichtigen, dass bei weiterer ungekürzter Auszahlung der Löhne anzunehmen ist, dass der Verein als Haftungsschuldner über ausreichende Mittel verfügte, um jeweils die für den vorangegangenen Kalendermonat angemeldete und rückständige Lohnsteuer in voller Höhe an das Finanzamt zu entrichten. Eine Haftungsbeschränkung kommt allenfalls für den letzten Kalendermonat in Betracht. Die entsprechende Beweislast obliegt dem Haftungsschuldner (BFH-Urteil vom 26.07.1988 VII R 83/87, BStBl II 88, S. 859 ff; BFH-Beschluss vom 17.01.1989 VII B 96 - 97/98 - BFH/NV 89 S. 454 ff). Danach kann ein Haftungsbeschränkung dann eintreten, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Lohnzahlung und der Fälligkeit der Lohnsteuer ein Ereignis eintritt, dass deren Entrichtung unmöglich macht - z.B. der Erlass eines allgemeinen gerichtlichen Verfügungsverbots.

Die Vorstandsmitglieder als i.S. des § 26 BGB sind gesetzliche Vertreter und haben in dieser Eigenschaft nach § 34 Abs. 1 AO die Pflichten des Vereins zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die von den Arbeitnehmern der GmbH einbehaltenen Lohnsteuern aus den von Ihnen verwalteten Mitteln an das Finanzamt abgeführt werden. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, haben Sie die Ihnen auferlegte Abführungsverpflichtung damit zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich verletzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Frage des Verschuldens bei der Abführung einbehaltener Lohnsteuern streng zu beurteilen (vgl. z.B. Urteile vom 21.01.72, BStBl II S. 364 und vom 20.04.82, BStBl II S. 521). Der Grund dafür liegt im System des Lohnsteuerabzugsverfahrens begründet. Die abzuführende Lohnsteuer ist ein bei der Lohnzahlung zurückbehaltener Teil des Lohnes des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer gewissermaßen nur treuhänderisch für den Arbeitnehmer und den Steuerfiskus ein. Es handelt sich hierbei für den Arbeitgeber wirtschaftlich um fremde Gelder. Die Nichtabführung der Lohnsteuer stellt deshalb regelmäßig eine schuldhafte Pflichtverletzung der den Arbeitgeber vertretenden Person dar, denn die ordnungsgemäße Beachtung der gesetzlichen Vorschriften muß von jedem kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebes verlangt werden (BFH-Urteil vom 20.04.82, BStBl II S. 521).


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