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ERMESSEN
 

Bei einer Haftungsinanspruchnahme ist immer auch zu prüfen, ob einer Inanspruchnahme ermessensgerecht ist und warum gerade die jeweilige Person durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen wird. Die Ermessensgrenzen (§ 5 AO) müssen beachtet werden.

Das Finanzamt muss den Verein als Erstschuldner erfolglos zur Zahlung der rückständigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis aufgefordert haben und die ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen müssen grundsätzlich ohne Erfolg geblieben sein, wobei letzteres keine zwingende Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme ist.

Der Erlass eines Haftungsbescheides bei Uneinbringlichkeit der den Haftungsansprüchen zugrunde liegenden Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann im Hinblick auf die dem Steuergläubiger obliegende Aufgabe, die geschuldeten Abgaben nach Möglichkeit vollständig und ohne Verzug zu erheben, nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein (vgl. BFH-Urteil vom 29.09.87 VII R 54/84 - BStBl II 1988 S. 176 f).

Hinsichtlich der Lohnsteuer ist auch ab zu prüfen, ob nicht die Arbeitnehmer als Steuerschuldner (§ 38 Abs. 2 EStG) durch das Finanzamt hätten in Anspruch genommen werden können. Regelmäßig wird das Finanzamt davon ausgehen, dass diesen die vorschriftsmäßigen gekürzten Nettolöhne ausgezahlt worden sind und die Arbeitnehmer von der Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuern an das Finanzamt nicht wissen konnten (§ 42 d Abs. 3 Satz 4 EStG).

In Haftung genommen werden kann grundsätzlich nur, wer auch gesetzlicher Vertreter des Vereins war. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand besteht grundsätzlich eine Gesamtverpflichtung zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Das Finanzamt wird daher seine Gründe detailliert darlegen müssen, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder in Haftung genommen werden. Werden mehrere Personen nebeneinander in Anspruch genommen, so haften sie neben dem Verein als Steuerschuldner gesamtschuldnerisch für die Abgabenverbindlichkeiten des Vereins.

Auch eine (gegenwärtige) Zahlungsunfähigkeit steht einer Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen (vgl. Abschnitt "Einwendungen gegen eine Haftungsinanspruchnahme").


Rechtsmittel | Haftung für Lohnsteuer