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HAFTUNG FÜR VERANLAGUNGSSTEUERN
 

Das Haftungsrisiko für nicht entrichtete Veranlagungssteuern ist im Vergleich zur Lohnsteuer deutlich geringer.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Steuerschulden grundsätzlich im selben Verhältnis zu tilgen sind wie die übrigen Schulden. Die den Steuergläubigern gegenüber bestehende Verpflichtung verletzt der Vorstand demnach dann, wenn er andere Gläubiger in größerem Maße befriedigt als die Steuergläubiger.

Dabei ist nicht nur auf die bereits fälligen Steuerschulden abzustellen. Vielmehr müssen bei der Befriedigung von Nichtsteuergläubigern auch Steuerschulden berücksichtigt werden, die noch nicht fällig aber schon zu erwarten sind d.h. bereits entstanden sind. Eine Steuerschuld entsteht nach den Steuergesetzen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer entsteht diese jeweils mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldezeitraums; die Körperschaftsteuer entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

Für den Fall, dass die verfügbaren Mittel nicht zur Tilgung der Ansprüche sämtlicher Gläubiger nicht ausreichen, ist der Vorstand verpflichtet, die rückständigen Ansprüche des Finanzamtes in etwa dem gleichen Verhältnis zu tilgen, wie die Ansprüche der privaten Gläubiger (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1984 V R 128/79 - BStBl II S. 776 ff).

Dem Finanzamt obliegt nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast die Pflicht, die bevorzugte Befriedigung anderer Gläubiger und die Höhe des Haftungsumfangs nachzuweisen. Kommen die Vorstandsmitglieder Ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nach, ist es dem Finanzamt nicht möglich, den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der anteiligen Tilgung anzuwenden. Unter diesen Umständen kann das Finanzamt davon ausgehen, dass dem Steuerschuldner (Verein) im Haftungszeitraum ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung standen und die Vorstandsmitglieder ihre Pflichten hinsichtlich der angeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ohne Einschränkung zumindest grob fahrlässig verletzt haben (BFH-Urteile vom 09.10.1985 I R 154/82, BFH/NV 1986 S. 321 und vom 26.09.1989 VII R 99/87, BFH/NV 1990 S. 351).

Es ist daher ratsam, auf ein entsprechendes Anschreiben des Finanzamtes zu antworten und dem Finanzamt insbesondere das entscheidungserhebliche Zahlenmaterial zur Verfügung zu stellen.

Das Finanzamt benötigt dazu folgende Zahlenangaben, mit deren Hilfe man auch gleich selbst die sich eventuell ergebende Haftungsquote und den Haftungsbetrag errechnen kann:


 
1.  Berechnung der Gesamtverbindlichkeiten   
1.1  Schuldenstand zu Beginn des Haftungszeitraumes (ohne Steuerrückstände)  ..... EUR  
  Zugang (+) bzw. Abgang (-) an Schulden im Sinne von 1.1 (ohne Berücksichtigung geleisteter Zahlungen) bis zur Zahlungseinstellung  ..... EUR  
  zu tilgen waren mithin (bis zur Zahlungseinstellung) insgesamt:  ..... EUR  
1.2  Steuerschulden zu Beginn des Haftungszeitraums (zu berücksichtigen sind nicht nur die fälligen; sondern auch die bereits entstandenen Steuerschulden (vgl. BFH-Urteil; BStBl 1984 II S. 776; 779)  ..... EUR  
  Zugang (+) bzw. Abgang (-) an Steuerrückständen im Sinne der Nummer 1.2 im Haftungszeitraum (ohne Berücksichtigung geleisteter Zahlungen)  ..... EUR  
  rückständige Steuern insgesamt  ..... EUR  
1.3  (Endsummen der Ziffern 1.1 und 1.2) betragen  ..... EUR  
1.4  Der Anteil des Steuerrückstandes im Sinne der Ziffer 1.2 an den Gesamtverbindlichkeiten beträgt  ..... % 
2.  Berechnung der Mittelverwendung   
2.1  Summe der bezahlten Schulden im Sinne von 1.1 bis zur Zahlungseinstellung  ..... EUR  
2.2  Summe der bezahlten Steuerverbindlichkeiten im Sinne von 1.2 (einschließlich Umbuchungen) bis zur Zahlungseinstellung  ..... EUR  
2.3  Gesamtsumme der bezahlten Verbindlichkeiten  ..... EUR  
3.  Berechnung der zu anteilig zu tilgenden Steuerverbindlichkeiten   ..... EUR  
  Bei Anwendung des prozentualen Anteils lt. Ziffer 1.4 in Höhe von  ..... % 
  hätte auf die Gesamtsumme der bezahlten Verbindlichkeiten lt. Ziffer 2.3 auf die Steuerrückstände im Sinne von Ziffer 1.2 entrichtet werden müssen ein Betrag von  ..... EUR  
4.  Die Haftungssumme errechnet sich wie folgt:   
4.1  Betrag der bei annähernd gleicher Behandlung von Schulden im Sinne von 1.1 und Steuerschulden im Sinne von 1.2 auf die Steuerrückstände hätte gezahlt werden müssen lt. Ziffer 3  ..... EUR  
4.2  Betrag der tatsächlich auf die Steuerrückstände (einschließlich Umbuchungen) gezahlt worden ist lt. Ziffer 2.2  ..... EUR  
Ergebnis  Die Haftungssumme beläuft sich auf   ..... EUR  



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