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SPORTVEREINE UND UMSATZSTEUERPFLICHT
 

Im Rahmen des ideellen Tätigkeitsbereichs sind die Umsätze nicht steuerbar. Damit unterliegen insbesondere Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Zuschüsse sowie Spenden nicht der Umsatzsteuer.

Entsprechend ist der Vorsteuerabzug für den ideellen Tätigkeitsbereich ausgeschlossen.

Die Umsätze aus den Zweckbetrieben und der Vermögensverwaltung unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (7 v.H.); Umsätze im Rahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen dem Regelsteuersatz (16 v.H.).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung besteht, wird die gesamte Unternehmereigenschaft des Vereins einbezogen. D.h. wenn alle steuerpflichtigen Umsätze (= Einnahmen) der Bereiche Zweckbetrieb, Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung zusammengenommen den Betrag von 16.620,- Euro (bis 31.12.2001 32.500,- DM) übersteigen, ist der Verein zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.


 

Wird die vorstehende Grenze nicht erreicht, kann der Verein freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht optieren, ist dann jedoch für 5 Jahre an seine Entscheidung gebunden.

Bei Unterhaltung eigener Sportstätten, die auch im Rahmen von Zweckbetrieben genutzt werden, kann eine freiwillige Option zur Umsatzsteuerpflicht günstig sein, da sich der Verein einen Teil der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen kann.

Wichtig:

Exakte Aufzeichnungen über die Nutzung der Sportanlagen sind erforderlich, da die Vorsteuer nur für die zweckbetriebliche Nutzung abzugsfähig ist (Aufteilung regelmäßig im Verhältnis der Nutzungszeit). Die Buchführung des Vereins wird dadurch natürlich komplizierter, was sich aber durchaus rechnen kann, da die in Rechnung gestellte Vorsteuer 16 v.H. beträgt, die Umsätze im Rahmen des Zweckbetriebes aber nur mit 7 v.H. besteuert werden.

Nicht vergessen:

Der Verein ist für 5 Jahre an seine Entscheidung gebunden und er ist insgesamt Unternehmer (einschließlich der Bereiche Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). So dass die Option u.U. auch nachteilig sein kann.


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