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EINKOMMENSTEUER |
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Nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten i.S. von § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) einschließlich der Tätigkeit als Betreuer bis zur Höhe von 1.848 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.
Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wurde zum 01.01.2000 unter anderem die Änderung des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) beschlossen. Anstelle des bis dato als Aufwandspauschale gestalteten sogenannten Übungsleiter-Pauschbetrages i.H.v. 2.400 DM trat ein Betrag von 3.600 DM.
Auszug aus dem Einkommensteuergesetz:
§ 3 Steuerfreie Einnahmen
Steuerfrei sind ...
Nr. 26
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1848 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen
§ 3c Anteilige Abzüge
(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. YSatz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.
Berechnungsbeispiel a)
Der Übungsleiter hat außer den Übungsleitereinkünften i. H. v. 4.000 Euro keine weiteren Einkünfte aus nichtselbständigen Tätigkeiten. Tatsächliche Werbungskosten hat er in Höhe von 2.748 Euro.
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Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit
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4000 Euro
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davon ab Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
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1848 Euro
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verbleiben
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3151 Euro
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Werbungskosten
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2748 Euro
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nicht zu berücksichtigen sind nach § 3 c EStG
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1848 Euro
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verbleiben
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900 Euro
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abzugsfähige Werbungskosten
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900 Euro
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Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Nr. 1 Buchst. a) EStG)
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1044 Euro
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da der Werbungskostenpauschbetrag höher ist wird dieser abgezogen
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1044 Euro
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steuerpflichtiges Einkommen
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2107 Euro
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Berechnungsbeispiel b)
Der Übungsleiter hat außer den Übungsleitereinkünften i. H. v. 4.000 Euro weitere Einkünfte aus nichtselbständigen Tätigkeiten. Die Übungsleitertätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt. Tatsächliche Werbungskosten hat er in Höhe von 2.748.
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Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit
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4000 Euro
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davon ab Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
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1848 Euro
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verbleiben
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3151 Euro
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Werbungskosten
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2748 Euro
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nicht zu berücksichtigen sind nach § 3 c EStG
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1848 Euro
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verbleiben
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900 Euro
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abzugsfähige Werbungskosten
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900 Euro
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steuerpflichtiges Einkommen
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2251 Euro
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Der Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Nr. 1 Bucht. a) EStG) kann in diesem Beispiel nicht abgezogen werden, da dieser bereits bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus der ersten nichtselbständigen Tätigkeit zum Abzug gelangt und der Werbungskostenpauschbetrag wird für alle nichtselbständugen Tätigkeiten insgesamt nur einmal gewährt wird.
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