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MITGLIEDSPÄSSE UND PRÜFUNGSMARKEN
 

Umsatzsteuer. Steuerbarkeit bzw. Steuerfreiheit der Ausgabe von Judo-Pässen und Prüfmarken durch den Landesverband an die ihm angeschlossenen Ortssportvereine

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Juni 1999 6 K 5507/96 - rechtskräftig.

1. Als "Aufnahmegebühren" und "Mitgliedsbeiträge" bezeichnete Zahlungen von Mitgliedsvereinen an einen Landessportverband sind keine sog. echten - nicht steuerbaren - Mitgliedsbeiträge, wenn sich die Zahlungen konkret an der Anzahl der ausgegebenen Sportpässe bzw. der vom Landesverband abgenommenen Sportprüfungen oder des ausgegebenen Prüfungsmaterials orientieren.

2. Die Abgabe von sog. Prüfmarken gegen Entgelt, durch welche die dem Landesverband angeschlossenen Mitgliedsverbände das Recht auf die Abnahme von Judo-Prüfungen durch vom Landesverband abgestellte Prüfer erwerben, ist weder nach § 4 Nr. 22 Buchst. a bzw. b UStG. noch nach 44 Nr. 25 UStG steuerfrei.

UStG § 2 Abs. 1 Satz 3, 44 Nr. 22 Buchst. a und b, Nr. 25


Aus den Gründen:

Die Klage ist unbegründet.

Die streitigen USt-Bescheide 1990-1993 sind rechtmäßig. da es sich bei der Lieferung der Judo-Pässe sind Prüfmarken und dem Verkauf des Prüfungsmaterials an die angeschlossenen Mitgliedsvereine um steuerbare und steuer-pflichtige Umsätze handelt, die dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG zu unterwerfen sind.

Einnahmen sind keine "echten" Mitgliedsbeiträge der Ortsvereine

Aus § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ergibt sich, dass eine Personenvereinigung auch dann steuerbare Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches ausführen kann, wenn sie (nur) gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Dabei stellen Mitgliedsbeiträge als solche kein Entgelt für die Tätigkeit eines Vereins im Rahmen eines konkreten Leistungsaustausches dar soweit sie den Empfänger lediglich in die Lage versetzen sollen, satzungsmäßige Gemeinschaftszwecke für die Gesamtheit seiner Mitglieder zu erfüllen (BFH-Urteil vom 4, Juli 1985 VR 107/76, BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153).


 

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen (echten) Mitgliedsbeiträgen und steuerbaren Leistungen an Vereinsmitglieder ist nicht, ob mit der Tätigkeit lediglich der Satzungszweck der Personenvereinigung erfüllt wird (FG München, Urteil vom 6. Januar 1995 14 K 1388/94, UVR 1995, 311). Maßgeblich ist die Wechselbeziehung und gegenseitige Abhängigkeit von Leistungen an die Mitglieder zu den von diesen geleisteten Zahlungen. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht es nicht entgegen, dass die Personenvereinigung für alle Mitglieder gleichartige Leistungen ausführt oder mit ein und derselben Leistung gleichzeitig für alle Mitglieder tätig wird. Notwendig ist aber, dass die Personenvereinigung ihrem Mitglied gegenüber konkrete Einzelleistungen (in Gestalt gleichartiger Einzelleistungen oder in Gestalt einer Leistung, die sich zugleich als steuerbare Leistung an jedes einzelne Mitglied darstellt) erbringt, deren Nutzen dem einzelnen Mitglied individuell zugute kommt. Der Maßstab des Beitrags muss von dem möglichen "Eigennutzen" der Mitglieder abhängig sein. Nur wenn die Zahlungen der Mitglieder nach dem Umfang der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Vereinsleistungen durch das einzelne Mitglied bemessen worden, liegen besondere, entgeltliche, umsatzsteuerpflichtige Vereinsleistungen vor (BFH-Urteile vom 2. August 1992 V R 2/88 BFH/NV 1993, 204; vom 21. April 1993 XI R 84/90, BFH/NV 1994, 60; Sahm, UP 199 5, 210). Jedoch ist die Gewährung der Mitgliedschaft als solche keine (Sonder-) Leistung (BFH-Urteil vom 27. Juli 1993, V R 40/93 BFHE 178,480 BStBl II 1995, 753).

Legt man diese Rspr., welche der Senat folgt, dem hierzu beurteilenden Sachverhalt zugrunde handelte es sich bei der Begleichung der vom Kl. an die Mitgliedsvereine versandten Rechnungen für Judo-Pässe, Prüfungsmarken und Prüfungsmaterial nicht um Zahlungen von Aufnahmegebühren bzw. Mitgliedsbeiträgen ... sondern um jeweils konkret erbrachte steuerbare Umsätze des Kl. an seine Mitgliedsvereine gegen Entgelt Dies lässt sich schon dem Wortlaut der Rechnungen, die eine genaue Abrechnung anhand der Anzahl der abgegebenen Judo-Pässe, Prüfungsmarken und des Prüfungsmaterials darstellen, ersehen.

Schon die Satzung des Kl. widerspricht seiner Einlassung, bei der Versendung der Judo-Pässe gegen Bezahlung handele es sich um die Einziehung von - "Aufnahmegebühren" gegen die Gewährung von Vereinsmitgliedschaftsrechten, Zwar heißt es in § 8 Abs. 3 der Satzung des Kl dass er die Aufnahmegebühren des Bundesverbandes einziehe und hierfür jeweils Judo-Pässe erteile, jedoch gibt es hierfür nach dem Dafürhalten des Senats überhaupt keine Grundlage, da weder die beim Kl. angeschlossen Ortsvereine noch die einzelnen Sportler Mitglieder des Bundesverbandes sind, mithin an diesen Verband auch keine Aufnahmegebühr zu entrichten haben. Die Satzung dies Kl. wiederum sieht selbst an keiner Stelle die Erhebung von Aufnahmegebühren von seinen Mitgliedsvereinen vor.

Bei dem zu beurteilenden Sachverhalt wurden die Zahlungen der Mitgliedsvereine konkret an dem Umfang hier von die vom Kl ausgegebenen Judo Pässe, Prüfungsmarken und des Prüfungsmaterials berechnet, was sich aus den von ihm an die Mitgliedsvereine erstellten Rechnungen entnehmen lässt. Nach der o. g. Rspr., welcher sich der Senat anschließt, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, dass der Kl. lediglich seinen Satzungszweck erfüllt hat; entscheidend ist vielmehr die konkrete Wechselbeziehung und gegenseitige Abhängigkeit der in Frage stehenden Lieferungen von Judo-Pässen, Prüfermarken und des Prüfungsmaterials zu den hierfür geleisteten Zahlungen der Mitgliedsvereine.

Entgegen der Auffassung des Kl. lag der Bezug der Judo-Pässe und der Prüfermarken im - wenn auch satzungsmäßigen - Eigeninteresse der Mitgliedsvereine. Bei der Lieferung der Pässe ergibt sich der Eigennutzen seiner Mitglieder daraus, dass die Mitgliedsvereine die Pässe ihrerseits benötigten, um den Bedarf ihrer Vereinsmitglieder, der einzelnen Judo-Sportler, an dem Bezug der Pässe zu decken. Für diese Sportler stellt der Besitz eines Judo-Passes auch mehr als ein "Quittungsheft" zum Nachweis der jährlichen Mitgliedsbeitragszahlung dar, da in dem Pass sowohl die einzelnen bestandenen Kyu- und Dangrad-Prüfungen als auch Wettkampfteilnahmen bescheinigt werden. Durch den Bezug der Prüfermarken von dem Kl. erwerben die Mitgliedsvereine im Interesse ihrer Mitglieder und damit auch im Eigeninteresse einen konkreten Anspruch auf Abnahme der Prüfungen durch den Kl. Letztlich werden die Mitgliedsvereine im Interesse der Verwirklichung ihrer Satzungszwecke in die Lage versetzt, ihrerseits ihren Mitgliedern - den Judo-Sportlern - die Pässe weiter zu verkaufen und durch die Weitergabe der Prüfmarken gegen Zahlung der Teilnahmegebühren den Sportlern einen Anspruch auf Abnahme der Kyu- und Dangrad-Prüfungen durch von dem Kl. abgestellte lizensierte Prüfer zu verschaffen.

Der Senat weist darauf hin, dass ganz offensichtlich auch der Bundesverband als Dachverband des Kl. von steuerbaren Umsätzen bei den Judo-Passverkäufen ausgeht, da der Kl. vom Bundesverband die Pässe gegen Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis erwirbt.

Abgabe der Prüfmarken ist auch nicht steuerfrei nach § 4 UStG

Nach Auffassung des Senats stellt die Lieferung von Prüfmarken gegen Entgelt auch keinen steuerfreien Umsatz i. S. des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG dar:

Offensichtlich werden die Prüfermarken ebenfalls wie die Judo-Pässe von den Mitgliedsvereinen erworben und diesen in Rechnung gestellt, die wiederum, mit einem Aufschlag, die Prüfermarken an die Judoka- Prüflinge weiterveräußern. Da das Entgelt somit von den Mitgliedsvereinen die selbst nicht Teilnehmer der Prüfungsveranstaltungen sind, an den Kl. entrichtet wird, handelt es sich hierbei nicht um Teilnehmergebühren i. S. von § 4 Nr. 22 Buchst b UStG. Der Kl. führt aus Sicht der Mitgliedsvereine auch keine sportliche Veranstaltung durch, sondern entsendet die lizensierten Prüfer zu den jeweiliger Prüfungsveranstaltungen. Er erbringt somit gegenüber den Mitgliedsvereinen jeweils konkrete Einzelleistungen (BFH-Urteil vom 25. Juli 1996 V R 7/95, BFHE 181.222 BStBl II 1997, 154), bei dem Erwerb der Prüfermarken handelt es sich offensichtlich um Wertmarkenhandel im Verhältnis zum Kl. von den Mitgliedsvereinen, nicht jedoch von den einzelnen Judoka-Prüflingen abgegolten werden. Was die Sportler für die Teilnahme an den Prüfungen an ihre Ortsvereine als Entgelt entrichten , ist nach dem Sachverhalt wie er sich dem Senat darstellt, augenscheinlich Sache der Mitgliedsvereine des Kl.

Nach dem Feststellungen des Senats handelt es sich bei den Leistungen welche durch den Ankauf der Prüfermarken seitens der Vereine abgegolten wurden, auch nicht um Leistungen i. S. des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG. Die Prüfungsabnahmen durch die lizensierten Prüfer des Kl. stellen keinen Sportunterricht dar und werden auch nicht mit dieser Intention durchgeführt; vielmehr wird die den Prüfungen vorangehende Vorbereitung der Judoka auf die einzelnen Judoprüfungen - und damit der Sportunterricht - von den einzelnen Mitgliedsvereinen selbst wahrgenommen.

Ebenso wenig kommt nach dem Vortrag des Kl. die Steuerbefreiung gern. § 4 Nr. 25 UStG zur Anwendung, da hier nicht die einzelnen Leistungsbeziehungen zwischen den. Mitgliedsvereinen des Kl. und deren Mitgliedern, den einzelnen Sportlern, in Frage stehen, sondern die Leistungen, welche der Kl. an seine Mitgliedsvereine erbracht hat.


Arbeitslohnzahlungen; indirekte ~