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BEZAHLTE SPORTLER / VERGÜTUNGEN AN SPORTLER
 

Gemeinnützigkeit eines Sportvereins:
Schädlichkeit bezahlten Fußballs bei satzungsgemäßem Verzicht auf Berufssport; Unbestimmtheit der Satzung bzgl. Unverhältnismäßigkeit von Vergütungen; Unkenntnis des Vorstands von der Zahlung von Spielergehältern durch Dritte


Finanzgericht Köln, Urteil vom 24. Februar 1999 13 K 242/99 - Rev. eingelegt (Az. des BFH: V R 17/99).

1. Die tatsächliche Geschäftsführung eines Sportvereins, der nach seiner Satzung den Berufssport ausdrücklich ablehnt, entspricht nicht dem Satzungszweck, wenn der Verein eine Fußballmannschaft mit bezahlten Spielern unterhält.

2. Die Satzungsformulierung, dass niemand durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden dürfe, ist unbestimmt und hat zur Folge, dass die satzungsgemäßen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht anhand der Satzung geprüft werden können.

3. Ein nach seiner Satzung ausschließlich gemeinnütziger Sportverein muss es sich nach den Grundsätzen der Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht zurechnen lassen, wenn der nicht dem Vorstand angehörige Manager und Spielerobmann den Spielern der ersten Fußballmannschaft von Sponsoren zur Verfügung gestellte Gehälter auszahlt.

AO §§ 52 bis 55, § 58 Nr. 9, § 59, § 63 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 a.


Der Kl., ein e. V bezweckte nach seiner Satzung die Pflege und Förderung der Leibesübungen, insbesondere des Fußballs Sports, und übte keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit aus. Er lehnte den Berufssport ausdrücklich ab; diese Einschränkung strich er durch Satzungsänderung vom Juli 1994. Nach der Satzung durfte weiter keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei einer LSt-Ap wurde festgestellt, dass von 1992 an bis Mitte 1997 Spieler der ersten Fußballmannschaft Löhne erhalten haben. Die Gelder wurden von einem Sponsor an den Manager und Spielerobmann zur Weiterleitung an die Spieler gezahlt. Der Bekl. sah in den Gehaltszahlungen ein Fehlverhalten hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung und erkannte dem Kl. die Gemeinnützigkeit ab, indem er KSt-Bescheide erließ und die Umsätze nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG, sondern dem Regelsteuersatz unterwarf.


 



 

Aus den Gründen:

Die Klage ist unbegründet.

Das FG legt zunächst die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit als Grundlage der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bzw. des ermäßigten USt-Satzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG dar und fährt sodann fort:

Für die Streitjahre bis 1994 gilt hier folgendes:

Teilweise Förderung des bezahlten Sports widerspricht Satzungszweck

Es bestehen keine Bedenken dahingehend dass der Kl. nach seiner für die ersten Streitjahre maßgeblichen Satzung vom 29. Juni 1984 gemeinnützige Zwecke - nämlich ausschließlich die Förderung des Sports gem. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO - verfolgte. Dabei war satzungsgemäß die Verwirklichung des Vereinszwecks einschränkend dahingehend bestimmt worden, dass nur der unbezahlte Sport gefördert werden sollte. Denn es heißt in der Satzung vom 29. Juni 1984 ausdrücklich, dass der Verein den Berufssport ablehne.

Die tatsächliche Geschäftsführung entsprach jedoch nicht dem hiernach eingeschränkten Satzungszweck.

Zwar ist die teilweise Förderung des bezahlten Sports nach der durch das Vereinsförderungsgesetz vom 1 8. Dezember 1989 neu gefassten Vorschritt des § 58 Nr. 9 AO unschädlich; hiernach wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert.

Die teilweise Förderung des bezahlten Sports entsprach aber nicht den Satzungsbestimmungen des Kl. Damit fehlt es an der tatsächlichen Einhaltung der Satzung, so dass die Steuervergünstigungen scheitern.

Für die Streitjahre ab 1994 ist folgendes entscheidend:

Satzungsbestimmung des Verbots der unverhältnismäßigen Vergütung unklar

Die Formulierung eines Ausschlusses des Berufssports findet sich zwar nicht mehr in der für die letzten Streitjahre geltenden Satzung vom 1. Juli 1994. Dort heißt es eben dass die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten und dass keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die Satzung allenfalls verhältnismäßige Vergütungen an einzelne Personen zulässt, aber keinesfalls unverhältnismäßige.

Diese unklare Formulierung hat zur Folge, dass nun nicht mehr an Hand der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsgemäßen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Denn die Art der Verwirklichung der Satzungszwecke des Kl. ist nicht genau bestimmt, Vielmehr ist ungewiss. was unter den satzungsgemäß noch zulässigen verhältnismäßigen Vergütungen zu verstehen ist. Der Begriff der Verhältnismäßigkeit lässt verschiedene Beurteilungen zu und kann daher nicht als bestimmt angesehen werden.

(Anm. Wenn diese Auffassung des FG zuträfe, entsprächen die von den Finanzämtern entwickelten steuerlichen Mustersatzungen nicht mehr der aktuellen Rspr. Darüber hinaus gibt die Formulierung "Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden." Nur den Wortlaut des Gesetzes wieder: § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Annahme und Weiterleitung von Sponsorengeldern an Spieler durch Vereinsmanager dem Verein zurechenbar

Damit sind schon aus diesen Gründen die vom Kl. angestrebten körperschaft- und umsatzsteuerlichen Steuervergünstigungen zu versagen. so dass es an sich nicht mehr darauf ankommt, inwieweit dem Kl. die Vermittlung der Bezahlung der Fußballspieler durch Dritte zuzurechnen ist. Gleichwohl bejaht der Senat auch dieses.

Soweit sich der Kl. darauf beruft, dass hier kein satzungsgemäßer Vertreter tätig geworden sei, bleibt dies nämlich unbeachtlich. Denn der Kl. hat sich nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht das Verhalten des Spielerobmanns zurechnen zeit lassen Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn auftritt. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln der für ihn auftretenden Person nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte verhindern können. Der Vertretene muss sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben - der als allgemeiner Grundsatz auch im Steuerrecht gilt (Tipke/Kruse, AO, 16. Aufl., § 4 Tz. 49) - den schuldhaft verursachten Rechtsschein zurechnen lassen, wenn er von gewisser Dauer und Häufigkeit ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 173 Tz. 14).

Danach kann der Kl. sich nicht darauf berufen, er werde durch das Auftreten des Spielerobmanns A nicht verpflichtet.

Zunächst einmal glaubt der Senat dem Kl. nicht, dass der Vorstand von den inoffiziellen Zahlungen durch Sponsoren nichts gewusst hat. Es ist nämlich weit über die engeren Kreise derjenigen, die sich als Vereinsvorstände mit Fußball näher befassen, bekannt, dass auch in den Fußball-Ligen unterhalb der beiden professionellen Bundesligen Spielergehälter gezahlt. werden, obwohl dies an sich untersagt ist., Derartige Fälle sind mehrfach im Oberliga- und Regionalliga-Bereich aufgedeckt. und dadurch zumindest bei Sportinteressierten allgemein bekannt. Damit lag es für den Vorstand des Kl., auf der Hand, dass auch in dem Situation des Kl. damit zu rechnen war, dass einzelne Spieler durch inoffizielle Lohnzahlungen verpflichtet oder gehalten wurden.

Aber selbst wenn kein Vorstandsmitglied des Kl. positiv gewusst hätte, in welcher Weise. Der Spielerobmann hier tätig geworden ist, müssten sich die Vorstandsmitglieder des Kl. gleichwohl als bösgläubig behandeln lassen, weil sie jedenfalls hätten wissen können und müssen, dass derartige Vorgänge auch in den eigenen Reihen vorkamen. Denn wie der Zeitraum und die einverständlich auch vom Kl. in der tatsächlichen Verständigung akzeptierten Zahlungen ihrer Größenordnung nach deutlich machen, geht es nicht um Kleinigkeiten in Einzelfällen, sondern um ein lang andauerndes schwerwiegendes Verhalten, das im Hinblick auf den Klassenaufstieg und Klassenerhalt von zentraler Bedeutung für den Kl. war.

Damit ist der Verantwortungsbereich des Vorstandes als des für den Kl. handelnden Organs berührt, so dass in allen Streitjahren die tatsächliche Geschäftsführung des Kl. nicht mehr nur auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung eines steuerbegünstigten Zwecks gerichtet war. Wenn also der Vorstand des Kl. von den Zahlungen an die Fußballspieler keine offizielle Kenntnis nahm, kann er im Hinblick auf § 63 Abs. 1 AO nicht besser gestellt werden, Denn entscheidend für die satzungsgemäße tatsächliche Geschäftsführung ist nicht nur, was der Vorstand offiziell gewusst und selbst getan, sondern auch das, was er hätte wissen müssen und was er pflichtwidrig unterlassen hat. Eine steuerliche Vergünstigung kann insbesondere nicht davon abhängen, inwieweit nahe liegende Kontrollen tatsächlich ausgeübt worden sind oder nicht.


 

Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Denn die hier aufgeworfenen Rechtsfragen gehen über den Streitfall hinaus und berühren das abstrakte Interesse der Gesamtheit. ah der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Die Rechtsfrage, ob inoffizielle Zahlungen an Fußballspieler zum Widerruf der Gemeinnützigkeit des Vereins führen können, auch wenn sich der Vorstand daran nicht selbst beteiligt, ist von allgemeinem Interesse und betrifft eine größere Anzahl von Vereinen in ähnlicher Lage. Eine Entscheidung des BFH zu den hier aufgeworfenen Fragen liegt derzeit noch nicht vor.


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