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AMATEURFUßBALLSPIELER, ZAHLUNGEN
 

Zahlungen an Amateurfußballspieler einkommensteuerpflichtig

Finanzgericht Bremen, Urteil des Berichterstatters (§ 79a FGO) vom 30. Juni 1999 1 99 024 K 6 - rechtskräftig

Erhält ein Amateuerfußballspieler von seinem Verein Zahlungen, die die dem Spieler im Zusammenhang mit dem Fußballspielen entstandenen Aufwendungen nicht unerheblich übersteigen, unterliegen die Zuwendungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91, BStBl II 1993, 303).

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStDV § 1 Abs. 2


Aus den Gründen:

Die Klage ist unbegründet.

Zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgeführten Einkunftsarten gehören u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG), die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u. a. dann vorliegen, wenn für eine Beschäftigung Lohn oder andere Bezüge oder Vorteile gewährt werden. Nach § 1 Abs. 2 LStDV, der nach ständiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung den Arbeitnehmerbegriff zutreffend auslegt, liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn eine Person (Arbeitnehmer) einer anderen (Arbeitgeber) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist dann der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.


 

Im Streitfall kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger in den Spielbetrieb des Vereins eingegliedert war und dem Verein seine "Arbeitskraft" (das Fußballspielen) geschuldet hat, denn in der Vereinbarung vom (...) hat sich der Kläger schriftlich verpflichtet, in der Saison 1993/1994 für den Verein als Spieler tätig zu sein. Daran ändert nichts, dass dem Kläger in der Zusatzvereinbarung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, jederzeit die Freigabe zu verlangen. Denn solange er von diesem Recht kein Gebrauch gemacht hat, war dem Verein gegenüber zum Fußballspielen verpflichtet und hätte dem Verein bei Nichteinhalten dieser Verpflichtung sogar eine wenn auch nur geringe Konventionalstrafe zahlen müssen. Für die Beschäftigung als Fußballspieler hat der Kläger vom Verein auch Geld erhalten, und zwar erheblich mehr als nur einen Aufwendungsersatz. Deshalb spricht im Fall des Klägers "das Gesamtbild der Verhältnisse", auf das nach der finanzgerichtlichen Rspr. abzustellen ist (BFH-Urteil BStBl II 1993, 303), dafür, dass der Kläger als Arbeitnehmer Fußball gespielt hat. Zwar wird Sport in weitaus überwiegendem Maße zum Selbstzweck, also mehr oder weniger zur Freizeitgestaltung und/oder zur Stärkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit, mithin nicht um des Entgelts willen ausgeübt (BFH BStBl. 1993, 303; BFHE 170, 48). Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass auch Breitensportler in immer stärkerem Maße von Vereinen oder hinter den Vereinen stehenden Mäzenen finanzielle Zuwendungen in teilweise nicht unbeträchtlicher Höhe erhalten und dass viele "Amateuer-"Sportler gar nicht mehr bereit sind, ohne Bezahlung nennenswerte sportliche Leistungen zu erbringen. Nur soweit diese Zuwendungen die finanziellen Aufwendungen des Sportlers nicht übersteigen, sind sie steuerlich unbeachtlich. Anders verhält es sich aber, wenn der Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung Zahlungen erhält, die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen. Dann ist nämlich der Schluss gerechtfertigt, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betrieben wird (BFH BStBl II 1993, 303).

Die Zahlungen, die der Kläger im Streitfall unabhängig von seinen tatsächlichen Aufwendungen erhalten hat (3.990 DM), haben die von ihm geltend gemachten Aufwendungen i.H.v. gut 1.300 DM erheblich überstiegen. Nicht näher beschriebene Entbehrungen, die der Kläger im Zusammenhang mit der sportlichen Leistung auf sich genommen haben will und die nach Angaben des Klägers mit Geld nicht aufzuwiegen gewesen sein sollen, sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Denn steuerlich beachtlich ist nur finanzieller Aufwand. Dementsprechend werden in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten bezeichnet.

Dass Zuwendungen, die den tatsächlichen Aufwand übersteigen, nicht deshalb von der Besteuerung ausgenommen sind, nur weil sie von dem Zuwendenden und/oder dem Empfänger als Aufwendungsersatz bezeichnet worden sind, versteht sich von selbst.

Dass es andere Sportler gibt, die - was das Finanzielle angeht - erfolgreicher sind oder waren als der Kläger und für die sportliche Betätigung erheblich höhere Zuwendungen als der Kläger erhalten oder erhalten haben, ist kein Grund, die dem Kläger gezahlten Zuwendungen von der Besteuerung auszunehmen. Eine Rechtsvorschrift, die dies gestatten würde, gibt es nicht.


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