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RECHTSMITTEL
 

Der Haftungsanspruch wird seitens des Finanzamts durch einen Haftungsbescheid gegen den jeweiligen Haftungsschuldner geltend gemacht. Gegen den Haftungsbescheid ist das Rechtsmittel des Einspruchs möglich.

Der Haftungsbescheid ist ein zusammengefasster Bescheid. Jeder einzelne Haftungsgrund (d.h. jede einzelne Steuerart) kann angefochten werden, ebenso wie jede einzelne Steuerfestsetzung - soweit nicht § 166 AO entgegensteht. Nicht zuletzt kann auch gegen die Zahlungsaufforderung das Rechtsmittel des Einspruchs eingelegt werden.

Für die Rechtsmittel beim Finanzamt entstehen keine Gebühren. Jedoch sollte beachtet werden, dass gegen einen Haftungsbescheid ein substantiierter Einspruch einzulegen ist. Pauschale Sachvorträge genügen nicht. Soweit im vorgeschriebenen Anhörungsverfahren vor Erlass des Haftungsbescheides der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wurde, so sind spätestens im Einspruchsverfahren die Gründe und Beweismittel vorzubringen, die gegen eine Haftungsinanspruchnahme sprechen. Ohne ausreichende Begründung des Einspruchs wird das Finanzamt weder auf Antrag (grundsätzlich immer erforderlich) noch von Amts wegen Aussetzung der Vollziehung gewähren, d.h. die festgesetzte Haftungsschuld ist trotz Rechtsmittel zum Fälligkeitstag zu begleichen.

Das Einspruchsverfahren wird entweder mit einer Stattgabe des Einspruchsbegehrens, d.h. einer Aufhebung des Haftungsbescheides oder einer Einspruchsentscheidung enden, die dann nur noch mit einer Klage vor dem zuständigen Finanzgericht angefochten werden kann. Werden Einspruchs- oder Klagefrist versäumt, so kann unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Grundsätzlich jedoch sind damit alle Rechtsmittel verwirkt.


Erledigung | Ermessen