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ERLEDIGUNG
 

Eine festgesetzte Haftungsschuld ist stets akzessorisch an die zugrunde liegende Erstschuld beim Steuerschuldner gebunden. Sobald sich beim Steuerschuldner (Verein) die Steuerschuld durch Zahlung, Umbuchung, Erlass oder eine berichtigte Steuerfestsetzung erledigt, erlischt gleichfalls die Haftungsschuld.

Als Grundsatz gilt: Ohne Erstschuld auch keine Haftungsschuld.

Soweit mehrere Personen gesamtschuldnerisch in Haftung genommen werden, erlischt der Haftungsbescheid auch durch Zahlung einer der beteiligten Personen bei den anderen. Das Finanzamt kann grundsätzlich von jedem Haftungsschuldner den vollen Haftungsbetrag fordern; wie sich die Beteiligten dann im Innenverhältnis einigen, ist nicht Sache des Finanzamts und braucht von diesem auch nicht berücksichtigt werden.

Der Haftungsbescheid erledigt sich auch durch Aufhebung oder Rücknahme desselben.


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